Hallo robert,
sofern ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, kann bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden. Diese Rente kann grundsätzlich ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschäge in Anspruch genommen werden. Bei einer vorzeiten Inanspruchnahme - frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres - ist die Altersrente jedoch mit Rentenabschlägen behaftet. Diese bleiben für die gesamte Rentenbezugsdauer bestehen. Die Höhe der Rentenabschläge richtet sich nach Ihrem Geburtsdatum. Für die Jahrgänge bis einschließlich 1951 ist ein Rentenbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit 10,8 % Abschlag möglich. Für die folgenden Jahrgänge wird das Rentenalter langsam heraufgesetzt, so dass hier die Abschläge ansteigen. Die genauen Abschläge für Ihren Jahrgang können Sie auch in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe erfahren.
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