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behindertenausweis

von robert29.03.2009 | 21:50
1709 Ansichten
7 Antworten
hallo, wollte mal nachfragen was es überhaupt bring bezüglich der rentenversicherung oder auch so, wenn man sich einen bindertenausweis ausstellen läßt! liebe Grüße robert

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 30.03.2009 | 13:09

Hallo robert,

sofern ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, kann bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden. Diese Rente kann grundsätzlich ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschäge in Anspruch genommen werden. Bei einer vorzeiten Inanspruchnahme - frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres - ist die Altersrente jedoch mit Rentenabschlägen behaftet. Diese bleiben für die gesamte Rentenbezugsdauer bestehen. Die Höhe der Rentenabschläge richtet sich nach Ihrem Geburtsdatum. Für die Jahrgänge bis einschließlich 1951 ist ein Rentenbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit 10,8 % Abschlag möglich. Für die folgenden Jahrgänge wird das Rentenalter langsam heraufgesetzt, so dass hier die Abschläge ansteigen. Die genauen Abschläge für Ihren Jahrgang können Sie auch in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe erfahren.

6 Antworten

Neinam 29.03.2009 | 21:55
Für die Rente bringt das nix.
Madonnaam 29.03.2009 | 22:05
Unsinn! Natürlich hat ein Schwerbehinndertenausweis rentenrechtliche Relevanz. Durch Ihn kann ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen begründet werden.
Robertam 29.03.2009 | 22:32
hallo schiko. was ist eine rente für schwerbehinderte menschen? Meinen sie die Erwerbsunfähigkeitsrente oder Teilerwerbsunfähigkeitsrente? lg
Schiko.am 29.03.2009 | 22:23
Behindertenausweis kann durchaus Geld sparen. Die Gebühren im Schwimmbad, ins Theater , Volkshochschule , sind in der Regel geringer. Vor allem aber können je nach anerkannten Prozenten Einkommensteuer Zahler bestimmte Beträge steuermindernd absetzen. Bei der Rentenversicherung können 50% Anerkennung dazu führen, dass die Rente für Schwerbehinderte früher beantragt werden kann, aber auch die lebenslangen Abschläge geringer sind. Nenne gerade mal als Musterbeispiel die 50% und den steuerlich absetzbaren Betrag von 570 bei 25% Grenzsteuersatz immerhin 142,50 weniger Steuer. Mit freundlichen Grüßen.
Schiko.am 29.03.2009 | 22:50
Damit Sie zufrieden sind nenne ich: Regelaltersrente bzw.Alters- rente für langjährig Versich-erte. Altersrente wegen Arbeits- losigkeit oder nach Altersteil- zeit. Altersrente für Frauen. Altersrente für Schwerbehin- derte. Und auch noch die Erwerbs- minderungsrente. MfG.
Corlettoam 30.03.2009 | 07:44
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten Versicherte frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag, wenn sie ■bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) oder (bei Geburtsjahrgängen vor 1951) berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind ■und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen. Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten. Die Schwerbehinderung wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss. Wenn Sie nicht schwerbehindert und vor 1951 geboren sind, prüft Ihr Rentenversicherungsträger auf Antrag, ob Sie berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind. Sind Sie vor dem 1.1.1952 geboren, liegt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente bei 63 Jahren. Sie können die Rente auch vor diesem Lebensalter und damit vorzeitig, frühestens jedoch mit 60 Jahren erhalten. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen. Sind Sie in der Zeit vom 1.1.1952 bis 31.12.1963 geboren, wird für Sie die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren stufenweise auf 62 Jahre angehoben. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen. Das für Sie maßgebende Lebensalter, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen: Anhebung der Altersgrenzen Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate auf Alter Jahr auf Alter Monat vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Monat 1952 Januar 1 63 1 60 1 1952 Februar 2 63 2 60 2 1952 März 3 63 3 60 3 1952 April 4 63 4 60 4 1952 Mai 5 63 5 60 5 1952 Juni - Dezember 6 63 6 60 6 1953 7 63 7 60 7 1954 8 63 8 60 8 1955 9 63 9 60 9 1956 10 63 10 60 10 1957 11 63 11 60 11 1958 12 64 0 61 0 1959 14 64 2 61 2 1960 16 64 4 61 4 1961 18 64 6 61 6 1962 20 64 8 61 8 1963 22 64 10 61 10 1964 24 65 0 62 0 Sind Sie nach dem 31.12.1963 geboren, liegt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente bei 65 Jahren. Sie können diese Rente auch vor diesem Lebensalter und damit vorzeitig, frühestens jedoch mit 62 Jahren erhalten. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen. Wartezeit Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören: ■Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge) ■Kindererziehungszeiten ■Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen ■Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern ■Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers ■Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ■Ersatzzeiten (zum Beispiel Flucht, politische Haft in der DDR) ■Anrechnungszeiten (zum Beispiel schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres) ■Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes). Vertrauensschutzregelungen ■Sind Sie vor dem 17.11.1950 geboren und waren am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht, so genießen Sie Vertrauensschutz und sind von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen nicht betroffen. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereitsr nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge beanspruchen. Die Schwerbehinderung wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss. ■Sind Sie vor dem 1.1.1955 geboren, waren am 1.1.2007 schwerbehindert und haben vor dem 1.1.2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart, besteht Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist dann nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Rentenabschlägen von 10,8 Prozent möglich. Gleiches gilt, wenn Sie vor dem 1.1.1964 geboren sind, am 1.1.2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Deutsche Rentenversicherung Bund 30.10.2008
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