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Experten-Antwort

Bei Arbeitslosigkeit verlangt die RV trotzdem ca. 400,00 monatliche Beiträge

von Verständnislos24.03.2021 | 17:19
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5 Antworten

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Hallo, ich war bis Ende 10/2020 freiberuflich tätig und pflichtversichert. Ab 1.11.2020 musste ich mich, pandemie- bedingt, arbeitslos melden. Während meiner Arbeitslosigkeit habe ich jedoch ca. 4 - 6 Stunden im Monat(!)freiberuflich gearbeitet und dies auch immer mit der Arbeitsagentur abgerechnet. Trotz der geringfügigen Nebentätigkeit und meiner Arbeitslosigkeit verlangt die RV von mir weiterhin monatliche Beiträge in Höhe von knapp 400,00 Euro. Die Arbeitsagentur zahlt bereits Beiträge für mich an die Rentenversicherung. Wieso muss ich, trotz Arbeitslosigkeit und geringfügigem Nebenverdienst, der weit unter 15 Wochenstunden liegt und bei dem ich weniger als 450,00 monatlich verdiene, noch zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort! Schöne Grüße Verständnislos

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Falls noch nicht geschehen, beantragen Sie die Überprüfung der Versicherungspflicht aufgrund der Geringfügigkeit Ihrer Einkünfte aus Ihrer selbständigen Tätigkeit (mit entsprechenden Nachweisen). Die Anzahl Ihrer Arbeitszeit interessiert bei der Beurteilung der Geringfügigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht (mehr), entscheidend ist Ihr Gewinn (vor Steuern)! Klären Sie auch ab, ob es sich um säumige Beiträge aus der Vergangenheit handelt oder die laufenden Beiträge angemahnt werden. Sie kommen nicht umhin, sich direkt an die Sachbearbeitung zu wenden!

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4 Antworten

Okam 24.03.2021 | 17:41
Und das können Sie nicht konkret beim Sachbearbeiter erfragen der Ihren Fall kennt, sondern fragen anonym in einem Forum wo nur spekulierte werden kann?
Der Nichtskümmereram 24.03.2021 | 18:12
Da Sie der Rentenversicherung nicht mitgeteilt haben, dass Sie ab 01.11. in Ihrer selbständigen Tätigkeit nur noch geringfügig selbständig sind, müssen Sie halt solange soviel bezahlen, wie vor dem 01.11. bis die Rentenversicherung von Ihnen hierüber informiert wird. Das dennt man Mitteilungspflicht des Selbständigen, der sich wie der Name schon sagt um seine Angelegenheiten selber kümmern muss.
Verständnislosam 24.03.2021 | 18:04
Hallo Ok, die Sachbearbeiter stehen auf dem Standpunkt, dass ich zu zahlen habe und schicken mir nur regelmäßig Bescheide mit Zahlungsaufforderungen (Begründung: § 2 Satz 1 Nr. 1). Ich richte mich nicht aus Spaß an Sie. Ich möchte einfach verstehen, a) ob ich überhaupt und ggf. mit welcher Begründung ich zusätzliche bei sehr geringfügiger Nebentätigkeit Beiträge zur RV zu entrichten habe und b) falls ja, wieso in einer Höhe die meinen Zuverdienst übersteigt. Vielen Dank und beste Grüße Verständnislos
Häam 25.03.2021 | 11:36
Hoffentlich ist er dazu in der Lage, wo er bisher nicht einmal die Änderungen in seiner selbständigen Tätigkeit mitteilen konnte. Das ist dann doch eher unselbständig! :-)
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