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Experten-Antwort

Bei befristeter voller EU-Rente Minjob bei gleichem Arbeitgeber?

von wattwurm07.03.2012 | 09:43
2724 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, seit 2 1/2 Jahre erhalte ich eine befristete volle EU-Rente, die noch bis zum Frühjahr 2013 läuft. Im Dezember müsste ich einen Verlängerungsantrag stellen. Jetzt habe ich für mich überlegt, mir einen Minijob mit 5-8 Wochenstunden (nicht mehr als 2 Stunden am Tag) zu suchen, um meine Leistungsfähigkeit besser einschätzen zu können. So könnte ich feststellen, ob ich einen Verlängerungsantrag stelle und wenn ja, voll oder teilweise. Ich bin mir darüber schon im Klaren, dass ich aufgrund meiner gesundheitlichen Situation auch in absehbarer Zeit keiner Tätigkeiten mit 6 Stunden nachgehen kann. Aber ich möchte trotzdem wissen, schaffe ich einen Minijob, bin ich schon wieder soweit belastbar. Ich weiß, dass ich grundsätzlich einen Minijob ausführen darf, aber geht das auch bei meinem Arbeitgeber, bei der mein Arbeitsverhältnis während der befristeten Rente ruht? Natürlich würde ich es der DRV sofort melden, aber was wird dann genau geprüft? Wer wird dann alles angeschrieben? Ich weiß, jede Menge Fragen, hoffe auf eine Expertenantwort. Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

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1 Antworten

Uuuuupsam 07.03.2012 | 11:04
Der Rentenversicherungsträger erfährt von der Aufnahme des Minijobs über die Anmeldung der neuen Beschäftigung ohnehin. Sie können es aber zusätzlich mitteilen, wozu Sie eigentlich auch verpflichtet sind. Bei einem Entgelt bis 400,- EUR wird regelmäßig keine Nachprüfung der Arbeitszeit erforderlich und praktiziert. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist (abstrakte Betrachtungsweise). Nach der Gesetzesbegründung ist dabei eine regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche zugrunde zu legen. Ist das Leistungsvermögen bei abstrakter Betrachtung entsprechend gemindert, liegt Erwerbsminderung vor. Ob Sie einen Minijob bei einem anderen oder Ihrem früheren Arbeitgeber (noch-Arbeitgeber) ausüben ist der Deutschen Rentenversicherung völlig egal. Persönlich möchte ich Sie zu diesem Minijob zur "Arbeitserprobung" daher geradezu ermuntern. Auch aus der Sicht des Rentenversicherungsträgers dürfte eine solche positiv zu bewertende Eigeninitiative gewünscht sein.
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