Hallo Tante Trude,
um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erfüllen , müssen unter anderem in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen beziehungsweise vollen Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.
Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich dabei um bestimmte Zeiten, das heißt, diese Zeiten werden bei Ermittlung des Fünfjahreszeitraums nicht mitgezählt. Nicht mitzuzählende Zeiten sind u.a. auch Arechnungszeiten.
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit anerkannt werden und verlängern insofern den 5-Jahres-Zeitraum. Allerdings knüpft die Begriffsdefinition "Arbeitsunfähigkeit" an eine "zuletzt ausgeübte Beschäftigung/Erwerbstätigkeit" an (Berufsschutz). Dieser Berufsschutz und damit die Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich jedoch nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung: Solange das Arbeitsverhältnis besteht, entfällt bei fortdauernder Erkrankung in Anwendung des § 48 SGB V der Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Demnach liegt eine Arbeitsunfähigkeit i.S. des Krankenversicherungsrechts nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr vor und verlängert damit auch nicht den 5-Jahres-Zeitraum.
Es können daher nur maximal 3 Jahre als Anrechnungszeit anerkannt werden.
Durch die Stellung eines Rentenantrages und Einsendung der fehlenden Unterlagen erfolgt eine erneute Prüfung, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt sind. Stellen Sie daher einen erneuten Rentenantrag und fügen Sie die Unterlagen zur Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dabei.