Guten Morgen Ratlos,
beginnt nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Versichertenrente, werden dieser Folgerente nur dann mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnt. Das Ende des Bezugs einer Vorrente ist gegeben, wenn der Anspruch auf die bisherige Rente vollständig weggefallen ist.
Diese Regelung aus § 88 SGB VI greift daher nur, wenn ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat und die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Erwerbsminderungsrente beginnt.
Ansonsten erfolgt die Berechnung der Folgerente nach dem aktuellen Recht. Das kann zu einem niedrigeren Zahlbetrag führen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Guten Morgen Ratlos,
beginnt nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Versichertenrente, werden dieser Folgerente nur dann mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnt. Das Ende des Bezugs einer Vorrente ist gegeben, wenn der Anspruch auf die bisherige Rente vollständig weggefallen ist.
Diese Regelung aus § 88 SGB VI greift daher nur, wenn ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat und die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Erwerbsminderungsrente beginnt.
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