Hallo Karl-Josef,
grundsätzlich ist auch bei Erwerbsminderungsrentnern zu prüfen, ob durch eine Rehabilitationsmaßnahme die geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Insofern ist für die Prüfung Ihres Antrages auf Rehabilitation zunächst der Rentenversicherungsträger zuständig.
Sollte die Prüfung beim Rentenversicherungsträger ergeben, dass seine Zuständigkeit nicht gegeben ist, wird der Antrag zusammen mit den eingereichten Unterlagen an Ihre Krankenkasse zur weiteren Prüfung abgegeben.