Hallo Steffen,
die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist von Art. 14 Grundgesetz geschützt. Auch für Rentenanwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Sache des Gesetzgebers ist. Soweit demnach in bestehende rentenrechtliche Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht. Im Ergebnis schützt die Eigentumsgarantie daher nicht per se vor einer Schmälerung ihrer Anwartschaften durch den Gesetzgeber.
Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung