Hallo Örden,
in der Annahme, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, die kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 9 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegt, hätten Sie sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden müssen (§ 190a SGB VI).
Dies sollten Sie nun unverzüglich nachholen.
Ansprüche auf Beiträge verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen beträgt der Zeitraum sogar 30 Jahre.
In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wird der Rentenversicherungsträger unter Anwendung der 4-jährigen Verjährungsfrist die Beiträge fordern. Einen Spielraum gibt es da grundsätzlich nicht.
Spätestens, wenn Sie den Bescheid über die festgestellte Versicherungspflicht und den aufgelaufenen Beitragsrückstand vorliegen haben, sollten Sie einen entsprechenden Ratenzahlungsvorschlag unterbereiten. Dieser Ratenvorschlag sollte Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten gerecht werden aber auch angemessen, die Beitragsschuld so zeitnah wie möglich zu begleichen.
Eine einkommensgerechte Beitragszahlung ist grundsätzlich möglich. Auf den beigefügten Link wird verwiesen.
Link:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-V0020
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung