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Experten-Antwort

Beiträge nachzahlen

von Örden07.09.2022 | 08:27
463 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo zusammen, so wie es aussieht war ich seit Jahren versicherungspflichtig. Davon wusste ich leider nichts. Ich rechne nun im schlimmsten Fall mit 4 Jahren, die ich nachzahlen muss. Gibt es da einen Spielraum, weil nach der DRV Internetseite „[…]KÖNNEN Beiträge nachgefordert werden […]“? Ansonsten wird es eine größere Summe. Das Geld habe ich nicht. Lässt sich in solchen Fällen auch eine Ratenzahlung vereinbaren? Wenn ja, wie gestaltet sich diese? Dazu habe ich auf derselben Homepage nichts finden können. Ich möchte mich für einen einkommensgerechten Beitrag entscheiden. Nach welchen Kriterien wird das bewilligt? Als Nebenjob schwankt der Verdienst immer zwischen 900-1100€ und in den Ferienmonaten liegt er auch mal bei nur 600-700€. Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Örden,

in der Annahme, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, die kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 9 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegt, hätten Sie sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden müssen (§ 190a SGB VI).

Dies sollten Sie nun unverzüglich nachholen.

Ansprüche auf Beiträge verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen beträgt der Zeitraum sogar 30 Jahre.

In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wird der Rentenversicherungsträger unter Anwendung der 4-jährigen Verjährungsfrist die Beiträge fordern. Einen Spielraum gibt es da grundsätzlich nicht.

Spätestens, wenn Sie den Bescheid über die festgestellte Versicherungspflicht und den aufgelaufenen Beitragsrückstand vorliegen haben, sollten Sie einen entsprechenden Ratenzahlungsvorschlag unterbereiten. Dieser Ratenvorschlag sollte Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten gerecht werden aber auch angemessen, die Beitragsschuld so zeitnah wie möglich zu begleichen.

Eine einkommensgerechte Beitragszahlung ist grundsätzlich möglich. Auf den beigefügten Link wird verwiesen.

Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-V0020

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Berndam 07.09.2022 | 08:36
Auf Beiträge verzichten darf die DRV nicht. Ratenzahlungen sind im Einzelfall möglich. Sie sollten sich bei der DRV melden, stellt die DRV von sich aus Versicherungspflicht fest, kann das schlechter für Sie ausgehen. Einkommensabhängige Beiträge können gezahlt werden, wenn die Tätigkeit dazu passt (Beim Bezirksschornsteinfegermeister ist immer Minimum der Regelbeitrag). Da wird dann das Jahreseinkommen aus dem letzten Steuerbescheid für die Zukunft berücksichtigt. Rückwirkend beantragen geht nicht.
Werner67am 07.09.2022 | 11:01
Wie Bernd schon mitgeteilt hat, MUSS die DRV Beiträge fordern, sofern Versicherungspflicht bestand. Eine Ratenzahlung ist in der Regel kein Problem, wenn Sie darum bitten. Die einkommensgerechte Beitragszahlung ist möglich und muss ausdrücklich beantragt werden. Für die Berechnung der Beiträge wird dann jeweils der steuerpflichtige Jahresgewinn zugrunde gelegt. Es gilt dabei die vorausschauende Betrachtungsweise (d.h. das Einkommen aus einem Steuerbescheid ist jeweils ab dem 3. Monat nach Bescheid-Datum maßgebend. So wäre es auch bei rechtzeitiger Veranlagung) Als Nachweise reichen Sie bitte die Steuerbescheide der letzten Jahre mit ein. P.S. an Bernd Die Sonderregelungen für Bezirksschornsteinfeger wurden übrigens schon 2008 abgeschafft!
Berndam 07.09.2022 | 15:46
Danke für die Info. Meiner Recherche nach gibt's aber die Sonderregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister erst seit 2013 nicht mehr.
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