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Beiträge über der BBG

von mute15.05.2008 | 10:43
1302 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich bin Angestellter bei einer Firma und verdiene über der Beitragsbemessungsgrenze RV. Nun habe ich ein Ehrenamt angenommen, bei welchem ich eine Aufwandsentschädigung von 2000.-Euro pro Monat bekomme. Muss der neue Arbeitgeber überhaupt RV-Beiträge abführen solange der erste Arbeitgeber sowieso den Höchstbeitrag bezahlt? Oder muss das Verhältnismäßig errechnte werden? Danke.Mute

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Aufwandsentschädigungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Formel lautet: (monatliche BBG x Einzelarbeitsentgelt ) :Gesamtarbeitsentgelt = gemindertes Arbeitsentgelt, also BBG-West:

A. 5300x7500:10000=3975

B. 5300X2500:10000=1325

7 Antworten

...am 15.05.2008 | 12:25
Aufwandsentschädigungen sind m.E. nach nicht rentenversicherungspflichtig (sind doch auch steuerfrei, oder?!). Sollte sie doch der Versicherungspflicht unterliegen (warten wir auf die Antwort der Experten), so werden beide Einkünfte prozentual bis zur BBG aufgeteilt. D.h., daß jeder AG Beiträge zu zahlen hat - entsprechend seinem prozentualen Anteil an beiden Gesamteinkünften.
?????am 15.05.2008 | 13:45
ist das ihr Ernst "Ehrenamt mit Aufwandsentschädigung von 2000.-Euro pro Monat"
hahaam 15.05.2008 | 14:06
klingt nach nem Politiker :-)
muteam 15.05.2008 | 17:13
Frei erfundenes Beispiel: Erstes Arbeitsverhältnis(A) 90.000 p.a zweites A..(B) 30.000 p.a. Wer zahlt dann wieviel. Zahlt der A dann dreimal soviel RV-Beitrag wie der B oder nur etwas mehr als doppelt soviel(entsprechend dem Verhältnis zur BBG) RV als B.
muteam 15.05.2008 | 17:07
Es handelt sich mehr oder weniger um ein Gehalt und wird als Aufwandsentschädigung wegen der Bezeichnung "ehrenamtlicher..." verwendet. Also ich gehe davon aus dass es SV-pflichtig ist. Aber auch wenn ich in einem anderen Arbeitsverhältnis bereits den Höchstbeitrag RV bezahle - und natürlich auch der Arbeitgeber?
muteam 15.05.2008 | 17:11
Bingo
Johannam 16.05.2008 | 08:04
Hier noch ein kleiner Hinweis für diejenigen, die an der Versicherungspflicht von mute zweifeln sollten: Unter ehrenamtlicher Tätigkeit versteht man jede unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die aufgrund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet (vgl. Seewald in SGb 5/2001, 213, 215 m. w, N.). Dabei wird ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird (vgl. BSG-Urteil vom 01.02.1979 (ISRV:RE:12 RK 7/77)). Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung ist vielmehr von entscheidender Bedeutung, ob der ehrenamtlich Tätige über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. z. B. BSG-Urteile vom 23.09.1980 (ISRV:RE:12 RK 41/79), vom 13.06.1984 (ISRV:RE:11 RA 34/83) Für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist es schon ausreichend, wenn dieser als Leiter der Verwaltung fungiert. Entgegen der früheren Betrachtung, nach der die Verwaltungsaufgaben prägend für das gesamte Bild der Tätigkeit sein müssen, ist dabei eine quantitative oder qualitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben nicht (mehr) erforderlich (vgl. BSG-Urteil vom 25.01.2006 (ISRV:RE:B 12 KR 12/05 R)). Vielmehr prägt die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben die Tätigkeit eines ehrenamtliche Bürgermeisters, sofern die maßgebende Kommunalverfassung ihn dazu verpflichtet. Diese Grundsätze des genannten Urteils sind spätestens vom 01.09.2007 an anzuwenden. Soweit in der Vergangenheit anders verfahren wurde, behält es dabei für vor diesem Zeitpunkt begründete Amtsverhältnisse sein Bewenden. Der Vertrauensschutz endet mit Ablauf der laufenden Amtszeit; dieses gilt auch bei der Wiederwahl (ISRV:NI:SVBEIEC 2/2007
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