Meinen Sie das übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme oder das Krankengeld (das für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Entgeltfortzahlung und außerhalb der Reha-Maßnahme gezahlt wird)?
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Meinen Sie das übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme oder das Krankengeld (das für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Entgeltfortzahlung und außerhalb der Reha-Maßnahme gezahlt wird)?
Ist nicht so schlimm, da sich hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlage keine Änderung ergibt.
§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB 6 regelt die beitragspflichtigen Einnahmen von Personen, die Lohnersatzleistungen (u.a. Krankengeld und Übergangsgeld) beziehen.
Danach sind 80 % des der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder -einkommens i.S.d. §§ 14, 15 SGB 4 beitragspflichtige Einnahme.
Von der so ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage (ggf. begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrundlage der gesetzl. Rentenversicherung) sind die Beiträge nach einem Vomhundertsatz (aktuell 19,9%) zu erheben.
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