Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen oder mehrere Pflegebedürftige nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Die Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die Pflegeperson neben der Pflege eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden in der Woche ausübt.
Erhalten Pflegepersonen Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld) im Anschluss an eine Beschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden, ist nur dann von einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit auszugehen, wenn die Pflege tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Inwiefern Sie die Pflegetätigkeit bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit in Ihrer Beschäftigung weiterführen dürfen, klären Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber, dem Arzt und Ihrer Krankenkasse.
Unterbrechen Sie Ihre Pflegetätigkeit aus krankheitsbedingten Gründen endet die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung.
Bei Fragen zur Beitragsabführung wenden Sie sich bitte an die zuständige Pflegekasse.
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