Wenn Sie Deutschland dauerhaft verlassen und Ihren Wohnsitz wieder in Vietnam haben, können Sie sich Ihre Beiträge in einer Summe erstatten lassen. Sie haben dann die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt. Bitte beachten Sie, dass Ihnen Beiträge, die vor dem 01.07.1990 in der ehemaligen DDR gezahlt wurden, nicht erstattet werden.
Außerdem sollten Sie unbedingt prüfen, ob für Sie eine Rentenzahlung die günstigere Lösung wäre. Setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihren Rentenversicherungsträger in Verbindung.