Hallo Sorger,
ein Gewohnheitsrecht (ungeschriebenes Recht) auf den Rentenbezug ist nach dem deutschen Recht nicht durchsetzbar. Hier gilt abschließend das geschriebene Recht nach dem SGB VI bzw. für die Korrektur von Verwaltungsakten das SGB X. Soweit sich also bei den für den Rentenbezug maßgebenden Voraussetzungen eine Änderung in den Verhältnissen ergibt, ist die Rente ggf. nach § 48 SGB X aufzuheben. Nur für den Fall, dass der Rentenbezug von Beginn an unrechtmäßig war, ist eine Rücknahme des Rentenbescheids (hier nach § 45 SGB X) nach Ablauf von 10 Jahren nur noch unter den Einschränkenden Bedingungen des § 45 Abs. 3 SGB X möglich.