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Experten-Antwort

Beitrag von Ratsuchende v. 18.09.2014

von tt14.07.2015 | 13:38
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6 Antworten

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In dem Beitrag geht es um Anrechnung von Hinterbliebenenrenten bzw. -Versorgung auf eigene Rente. Gilt dies auch für HBR nach neuem Recht ab 01.01.2002? Betriebsrenten/Zusatzrenten werden dann ja auf jeden Fall angerechnet. Wie ist die Frage im R100, 11.2, Haben Sie einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften... zu verstehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo tt,

die Frage unter 11.2 im R500 zielt - wie von „W*lfgang“ bereits beschrieben - lediglich darauf ab, zu klären, ob ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung in einem der dort genannten anderen Versorgungssysteme außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Diese Frage betrifft auch nicht die Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente sondern die Berechnung der Hinterbliebenenrente an sich. Die Angaben unter diesem Punkt sind erforderlich, weil  beitragsfreie Zeiten bei Beamten und diesen gleichgestellten Personen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen, soweit diese Zeiten bei der Versorgung als ruhegehaltsfähig berücksichtigt sind. Sinn dieser Regelung ist, eine doppelte Berücksichtigung von Zeiten in der Beamtenversorgung einerseits und in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits zu vermeiden. Hierbei geht es immer um Zeiten, die der verstorbene Versicherte zurückgelegt hat.

Zur Frage der Anrechnung einer Betriebs- oder Zusatzversorgung auf eine Hinterbliebenenrente (hierum ging es eigentlich in dem von Ihnen genannten Beitrag) möchte ich zur Klarstellung kurz folgendes ausführen:

Im Allgemeinen gilt immer:

Auf Hinterbliebenenrenten wird stets nur das vom Hinterbliebenen selbst „erarbeitete/erwirtschaftete“ Einkommen angerechnet. Sämtliches Einkommen welches auf einer Versicherung/einem Anspruch des Verstorbenen beruht (sog. vom Verstorbenen abgeleitete Ansprüche - also z. B. Hinterbliebenenpension, Hinterbliebenenleistung aus Betriebsrente) wird nicht angerechnet.

Bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten wird prinzipiell in zwei Fallgruppen unterschieden: Fälle nach "Altem Recht" und Fälle nach "Neuem Recht". Hier ist auch das von Ihnen genannte Datum „01.01.2002“ von zentraler Bedeutung.

Bei Fällen nach "Altem Recht" wird weiterhin "nur" Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbare Einkommen) und Erwerbsersatzeinkommen (AloGeld, Krankengeld, Rente aus GRV ... ) angerechnet.

Bei Fällen nach "Neuem Recht" werden zusätzlich noch viele weitere Einkommensarten berücksichtigt (Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Elterngeld, Vermögenseinkommen ... ).

Das „Alte Recht“ ist dabei immer dann anzuwenden, wenn

- eine Witwen­ oder Witwerrente bezogen wird und der versicherte Ehepartner vor 2002

gestorben ist oder

- eine Witwen­ oder Witwerrente bezogen wird und der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von beiden Ehepartnern vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Weitergehende/detailliertere Informationen zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten erhalten Sie z. B. auch in der Broschüre „Hinterbliebener - Soviel können Sie hinzuverdienen“, welche Sie unter

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/hinterbliebener_hinzuverdienst.pdf?__blob=publicationFile&v=19

herunterladen können.

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5 Antworten

Gigiam 14.07.2015 | 15:22
Hallo @tt, Im Formular R 100 finde ich unter 11.2. eine solche Frage nicht. Selbst unter Ziffer 10.1. wird nur nach eigenen Ansprüchen gefragt. Bitte um Aufklärung. Gigi
_icham 14.07.2015 | 15:42
Steht im R500 (Antrag auf Hinterbliebenenrente)
ttam 14.07.2015 | 16:12
Sorry, mein Fehler: natürlich ist der R500 gemeint.
W*lfgangam 14.07.2015 | 20:55
Hallo tt, manchmal/oft muss ich ja lächeln, was ist an der Frage nicht zu verstehen? :-) Wenn der Verstorbene zuletzt Beamter in irgendeiner Form (Bund/Land/Gemeinde/Post/Bahn/DA-Angesteller z. B. einer Krankenkasse) war - im Normalfall wird das auch die letzte 'Beschäftigung' gewesen sein - dann besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Hinterbliebenen_versorgung_ aus dem 'verstorbenen' Beamtenverhältnis...darauf zielt die Frage ab. Betriebsrenten/Zusatzversorgungen kommen aus 'normalen' Beschäftigungsverhältnissen (früher als Arbeiter/Angestellte bezeichnet), die sind damit nicht gemeint - nicht an dieser Stelle, wobei hier nur eigene Leistungen dieser Art bei 'neuen' HBR zu berücksichtigen sind - nicht die abgeleiteten. Der R500 (neu R0500) hat doch auch so einen schicken Erläuterungsbogen, wo das alles aufgeschlüsselt sein sollte - und warten Sie, bis Sie auf den R0660 treffen ;-) Sie machen den Antrag doch nicht selbst/ohne Hilfe einer Beratungsstelle DRV/Rathaus-Versicherungsamt? Für die ist das Alltag und in 'ein paar Min.' erledigt, wenn nicht noch 7 Waisen mit 8 verschiedenen Väter als nicht erfasste KEZ/BÜZ zu klären sind, mit Glück haben nur 4 Migrationshintergrund, nur 2 davon sind Pflegekinder. Ggf. noch eine vorletzte Ehe dranhängt, auch noch Auslandszeiten des Verstorbenen vorliegen, von den diversen KVdR- Zeiten mal abgesehen - ohja, solche Kombinationen machen 'viel Freude', da können Sie die Essenmarke mittags knicken und spätabends gibt’s nur noch Hasenbrot ;-) Gruß w.
ttam 16.07.2015 | 09:18
Danke für die sehr ausführlichen, hilfreichen Beiträge ;)
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