Hallo tt,
die Frage unter 11.2 im R500 zielt - wie von „W*lfgang“ bereits beschrieben - lediglich darauf ab, zu klären, ob ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung in einem der dort genannten anderen Versorgungssysteme außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Diese Frage betrifft auch nicht die Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente sondern die Berechnung der Hinterbliebenenrente an sich. Die Angaben unter diesem Punkt sind erforderlich, weil beitragsfreie Zeiten bei Beamten und diesen gleichgestellten Personen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen, soweit diese Zeiten bei der Versorgung als ruhegehaltsfähig berücksichtigt sind. Sinn dieser Regelung ist, eine doppelte Berücksichtigung von Zeiten in der Beamtenversorgung einerseits und in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits zu vermeiden. Hierbei geht es immer um Zeiten, die der verstorbene Versicherte zurückgelegt hat.
Zur Frage der Anrechnung einer Betriebs- oder Zusatzversorgung auf eine Hinterbliebenenrente (hierum ging es eigentlich in dem von Ihnen genannten Beitrag) möchte ich zur Klarstellung kurz folgendes ausführen:
Im Allgemeinen gilt immer:
Auf Hinterbliebenenrenten wird stets nur das vom Hinterbliebenen selbst „erarbeitete/erwirtschaftete“ Einkommen angerechnet. Sämtliches Einkommen welches auf einer Versicherung/einem Anspruch des Verstorbenen beruht (sog. vom Verstorbenen abgeleitete Ansprüche - also z. B. Hinterbliebenenpension, Hinterbliebenenleistung aus Betriebsrente) wird nicht angerechnet.
Bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten wird prinzipiell in zwei Fallgruppen unterschieden: Fälle nach "Altem Recht" und Fälle nach "Neuem Recht". Hier ist auch das von Ihnen genannte Datum „01.01.2002“ von zentraler Bedeutung.
Bei Fällen nach "Altem Recht" wird weiterhin "nur" Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbare Einkommen) und Erwerbsersatzeinkommen (AloGeld, Krankengeld, Rente aus GRV ... ) angerechnet.
Bei Fällen nach "Neuem Recht" werden zusätzlich noch viele weitere Einkommensarten berücksichtigt (Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Elterngeld, Vermögenseinkommen ... ).
Das „Alte Recht“ ist dabei immer dann anzuwenden, wenn
- eine Witwen oder Witwerrente bezogen wird und der versicherte Ehepartner vor 2002
gestorben ist oder
- eine Witwen oder Witwerrente bezogen wird und der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von beiden Ehepartnern vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Weitergehende/detailliertere Informationen zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten erhalten Sie z. B. auch in der Broschüre „Hinterbliebener - Soviel können Sie hinzuverdienen“, welche Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/hinterbliebener_hinzuverdienst.pdf?__blob=publicationFile&v=19
herunterladen können.