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Beitragsbemessungsgrenze

von Rentner04.09.2007 | 10:07
1985 Ansichten
8 Antworten
Hallo, habe eine Frage zur Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2006. In meinem Versicherungsnachweis werden für 2006 ca. 61500 Euro ausgewiesen, obwohl das Jahresgehalt über der Beitragsbemessungsgrenze von 63000 Euro lag! Dabei gab es zweimal eine Überschreitung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (5250). Meine Frage lautet nun, gilt für die Beitragsbemessungsgrenze das Jahresgehalt oder werden die Monatsgehälter berücksichtigt? Vorab schon mal vielen Dank...

3 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 04.09.2007 | 10:23

Es kommt auf die Meldung des Arbeitgebers an. Meldet er monatlich, wird die mtl. BBG geprüft (5250,-EUR). Meldet er jährlich wird jährl. BBG (63000,-EUR) geprüft.

Moderatoren-Antwortam 04.09.2007 | 12:50

Der sozialversicherungspflichtige Betrag muss bei jeder Meldung vorhanden sein, was dann zur Berechnung genommen (bis zur BBG) wird, ist bei der mtl. oder jährl. Meldung egal.

Z.B mtl. Betrag 6000,- BBG 5250,- oder jährl. 72000,- BBG 630000,-.

Sie sollten beim AG nachfragen warum die Meldungen so gemeldet wurden.

Moderatoren-Antwortam 04.09.2007 | 11:51

Es gibt gesetzliche Bestimmungen, wie der Arbeitgeber es zu melden hat, wie z.B. Unterbrechungen, Ab- und Anmeldungen usw. gem. Datenerfassungs- und -übermittlungs Verordnung. Er kann also nicht machen was er will.

5 Antworten

Maria L.am 04.09.2007 | 10:32
Haben Sie vielleicht eine betriebliche Altersvorsorge über Entgeltumwandlung betrieben? Das könnte die Differenz erklären. Oder ein anderer Bestandteil des Gehalts war aus irgendwelchen Gründen nicht sozialversicherungspflichtig - das müßte Ihnen Ihr (Ex-?) Arbeitgeber erklären können.
Rentneram 04.09.2007 | 11:40
d. h. der Arbeitgeber kann den für sich günstigsten Fall aussuchen? Oder muß dann zum Jahresende der tatsächliche Betrag geltend gemacht werden?
Rentneram 04.09.2007 | 12:37
vielen Dank erstmal für die zügige Beantwortung! Aber was bedeutet es jetzt in meinem Fall? Bin seit mehreren Jahren im Unternehmen, ohne irgendwelche Ausfallzeiten, und Entgeltumwandlungen sind auch nicht vorhanden. Muß der Arbeitgeber nun das tatsächliche Jahresgehalt angeben, oder werden die Zahlungen immer abhängig vom Monatsgehalt getätigt? Ich erhalte nämlich als Arbeitnehmer nur im Folgejahr die Jahresbescheinigung!
TCKam 04.09.2007 | 14:45
Für laufende Gehälter (nicht für Einmalzahlungen) gilt auch immer die mo n a t l i c h e Beitragsbemessungsgrenze! Beispiel: Verdienst mtl. 5100,- Euro in 2 Monaten 6000,- Euro (keine Einmalzahlungen). Die Jahresmeldung für den sozilaversicherngspflichtigen Verdienst in der RV beträgt 10 X 5100 + 2 X 5250 (begrenzt auf BBG) also insgesamt 61500,- Euro!
Johannam 04.09.2007 | 15:14
Ihr Arbeitgeber hatte für Sie nach § 28 a SGB IV eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung abzugeben, die u.a. auch die Höhe des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts enthält. Dieses ist begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze BBG (§ 161 SGB VI). Die BBG ist für jeden einzelnen Lohabrechnungszeitraum zu prüfen, was i.d.R. monatlich geschieht. Darüber hinaus gezahlte laufende mtl. Entgelte bleiben beitragsfrei. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn die jeweilige mtl. BBG durch Einmalzahlungen überschritten wird. Dann müssen entsprechend § 23a Abs. 3,4 SGB IV auch in der Vergangenheit liegende Abrechnungszeiträume bis zur BBG aufgefüllt werden. In Ihrem Fall scheinen mir im Jahre 2006 einige "magere" Monate (Entgelt unter BBG) vorhanden zu sein, die nicht mehr durch spätere Einmalzahlungen rückwirkend bis zur BBG aufgefüllt werden konnten. Dadurch wird dann trotz höherem aber beitragsfeien Einkommen die jährliche BBG nicht erreicht. Lassen Sie sich diese Möglichkeit einmal durch den Kopf gehen bzw. besprechen Sie es mit dem Sachbearbeiter Lohn & Gehalt in Ihrer Firma. Ansonsten haben Sie natürlich recht mit Ihrer Auffassung, dass der Arbeitgeber nicht machen kann, was er will. Wo kämen wir denn da hin?
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