Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Beitragsbemessungsgrenze 2001

von Nachrechner18.02.2011 | 20:32
2289 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Aus meinem Rentenbescheid entnehme ich für das Jahr 2001 folgende Daten Beitragsbemessungsgrenze-Ost 7300 DM / 87.600 DM Beitragsbemessungsgrenze-West 8700 DM / 104.400 DM Verhältnis Durchchschnitt West/Ost = 1,2003 Mein Einkommen war größer als die Beitragsbemessungsgrenze-Ost und ich habe deshalb für 87.600 DM beitragspflichtiges Einkommen Rentenbeiträge gezahlt. Im Rentenbescheid wird dieses beitragspfliochtige Einkommen mit dem Faktor 1,2003 auf 105.146,28 DM bewertet, um diese fiktive Zahl ins Verhältnis zum Durchschnitt-West zu setzen. Das, was dabei herauskommt, ist größer, als die Beitragsbemessungsgrenze-West. Es wird also als rentenrelvantes Einkommen nicht das genommen, wofür ich Beiträge gezahlt habe, sondern dieses wird auf 104.400,00 DM vermindert. Wenn ich das mit dem Faktor 1,2003 zurückrechne, komme ich auf 86.978 DM pro Jahr bzw. 7248 DM pro Monat. Die Rentenversicherung verlangt von mir und meinem Arbeitgeber für 7300 DM RV-Beiträge zu zahlen und benutzt davon nur 7248 DM pro Monat, das sind 622 DM im Jahr 2001, für die ich zwar Beiträge gezahlt habe, die aber nicht anerkannt werden. Ich bekomme also nur Rentenpunkte wie ein anderer, der im Jahr für 86.978 DM RV-Beiträge zahlt, also diese für 622 DM weniger als ich. Das betrifft ja nicht nur mich, sondern alle Beitragszahler im Osten, die 2001 ein Einkommen in Höhe von 7248 DM oder mehr hatten. Ist das tatsächlich so rechtens ? Dieses Verwirrspiel hat nichts mehr mit der DDR und Erich Honnecker zu tun. Es war im Jahr 11 nach dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des westdeutschen Grundgesetzes.

5 Antworten

zeldaam 18.02.2011 | 21:28
Hallo „Nachrechner“, auch wenn Sie schreiben, Ihre Fragestellung habe „nichts mehr mit der DDR und Erich Honnecker zu tun“, so ist es hat es doch viel mit dem vor kurzem eingestellte Beitrag zu tun, in welchem es ebenfalls um das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze „West“ nach der Hochwertung der Entgelte und einer daraus resultierenden „Kürzung“ der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte geht: www.ihre-vorsorge.de/drv-forum.html?tx_mmforum_pi1[action]=list_post&tx_mmforum_pi1[tid]=16214 Das dortige Problem ist höchstrichterlich geklärt worden: www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020806_1bvr058698.html Sie machen geltend, dass Sie „nur Rentenpunkte wie ein anderer, der im Jahr für 86.978 DM RV-Beiträge zahlt, also diese für 622 DM weniger als ich“ bekommen. Dies hat das BVerfG im angeführtenUrteil wie folgt für rechtens befunden: „Der Gesetzgeber hat auch Rentenberechtigte aus dem Beitrittsgebiet, die an die Beitragsbemessungsgrenze heranreichende Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet haben, nicht dadurch verfassungswidrig begünstigt, dass sie trotz der niedrigeren Einzahlungen gleich hohe Renten erzielen wie der Beschwerdeführer. Es ist eine Folge der Vereinheitlichung des gesamtdeutschen Rentenrechts auf der Grundlage des SGB VI, dass die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden. Würde diese einheitliche rentenrechtliche Grenze aufgegeben, ergäben sich neue Gleichheitsprobleme, insbesondere gegenüber den in den alten Bundesländern Versicherten, für die die Beitragsbemessungsgrenze unterschiedslos gilt. Mit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen auf die übergeleiteten rentenrechtlichen Rechtspositionen blieben die Grundsätze der Rentenversicherung gewahrt, wonach eine leistungsabhängige Grundsicherung für das Risiko des Alters bereitgestellt wird (vgl. BVerfGE 100, 1 <40>)“. (vgl. dortige Rz. 18 ). Zwar geht es bei Ihnen nicht um die Beiträge aus der FZR, aber auch diese wurden erst durch die Hochrechnung "begrenzt", so eben wie bei Ihnen die Pflichtbeiträge. Die von Ihnen angesprochene Begrenzung der hochgewerteten versicherten Arbeitsentgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze West nach § 260 SGB VI entspricht somit der Rechtslage. Es werden also nicht die von Ihnen tatsächlich bezahlten Beiträge gekürzt, sondern nur die Hochwertung auf die Entgelte des ehemaligen Bundesgebietes begrenzt. Oder etwas sarkastisch ausgedrückt: Das „Geschenk“ der Hochwertung wird gekürzt, nicht Ihre eigene Beitragsleistung. Und derartige "Geschenke" dürfen begrenzt werden und dürfen Ungleichheiten enthalten. (Allerdings wird dieses „Geschenk“ (derzeit noch) durch einen geringeren aktuellen Rentenwert (Ost) zum Teil wieder eingesammelt.) MfG zelda
Nachrechneram 21.02.2011 | 01:37
Folgende Angaben werden rentenrechtlich für jedes Jahr ermittelt. 1.) Durchschnittliches Beitragseinkommen West und Ost 2.) Das jeweilige individuelle Einkommen Ost oder West. Rentenpunkte erhält man, indem das Einkommen (Ost und West) ins Verhältnis zum jeweiligen Durchshnittseinkommen gesetzt wird, Beispiel: Herr West verdient 1200 Euro, Herr Ost verdient 1000 Euro. Ausser diesen beiden gibt es niemand anderes, die Durchschnittseinkommen sind folglich West=1200, Ost=1000. Herr West bekommt 1200/1200 = 1,00 Rentenpunkte West Herr Ost bekommt 1000/1000 = 1,00 Rentenpunkte-Ost. Nun will die RV aber nicht mit Durchnitt Ost rechnen, deshalb wird ein Faktor Durchschnitt West/Ost = 1200/1000 = 1,2 ermittel und der Herrr Ost erhält als Geschenk der Hochwertung folgende Formel (Einkommen Ost * Faktor Durchnitt West/Ost ) / Durchschnitt-West oder (Einkommen-Ost * ( Durchnitt-West / Durchschnitt-Ost)) / Durchschnitt-West Dabei kürzt sich Durchschnitt-West heraus und es bleibt bei meiner o.g. Formel. Zahlenbeispiel (1000 * (1200/1000)) /1200) = 1,00 Das "Geschenk" ist also eine Seifenblase. Vielmehr wird zunächst festgelegt: Beitragsbemessungsgrenze-Ost = 87600 West = 104400 Man muss bis 87600 bezahlen, bekommt dann aber die Punkte nur für 86078 angerechnet, wohlgemerkt die Rentenpunkte-Ost, wo nochmals 20% runtergerechnet werden im Jahr 11 des Beitritts zum Geltungsbereich des GG, in dem steht: niemand darf wegen seiner Heimat und Herkunft bevorzugt oder benachteiligt werden. Dieses Grundrecht bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht. Da wurden für 622 DM Beiträge erhoben, diese aber wegen dem vorsetzlichen Einstellen einer im Zusammenhang mit dieser Methode (Abschneiden der fiktiven Westeinkommen bei der Beitragsbemessungsgrenze-West) nicht berücksichtigt. Das war ein böswilliger Trick, tausenden Ost-Beitragszahlern Beiträge abzuknöpfen, wo klar war, daß man diese nicht anrechnet, weil man Ihnen das tolle Geschenk der Hochwertung zukommen lässt. Diejenigen, die im Jahr 2001 die Beitragsbemessungsgrenze Ost wesentlich stärker, als die im Westen erhöht haben, obwohl damit klar war, dass der Faktor Beitragsbemessungsgrenze West/Ost und Durchschnittseinkommen West/Ost nicht mehr harmonieren. Die Anpassung der Ost-Grenze ist schon ok, wenn man (wohl wissend dass es damit zu Überzahlungen kommt) das Abschneiden an der Beitragsbemessungsgrenze-West sein lässt. Das Geschenk der Hochwertung dient nicht zur Ermittlung der Rentenpunkte, es dient ganz offensichtlich nur dem Zweck, einigen Beitragszahlern im Osten gezahlte Rentenbeiträge nicht anzuerkennen aber auch nicht zurückzuerstatten. Wirklich ein tollen GESCHENK Vielen Dank dafür.
zeldaam 21.02.2011 | 17:45
Hallo „Nachrechner“, zum Anfang zur Klarstellung: Ich bin auch ein „Ossi“. Ich möchte Ihnen aber auch zurufen: „Geschenke“, wie die Hochwertung muss man nicht annehmen“. Sie haben zwar wunderbar ausgerechnet, dass Sie Ihnen durch die Hochwertung und anschließende Begrenzung Beiträge nicht berücksichtigt werden. Haben Sie jedoch auch mal weitergerechnet, was dies alles für Ihre Rente bedeutet ??? Hier mal zum weiterrechnen: Herr West und Herr Ost verdienen jeweils im Kalenderjahr 2001 87600 DM (also die BBG Ost). Folglich zahlen Herr West und Herr Ost und deren Arbeitgeber jeweils 19,1 Prozent an Rentenversicherungsbeiträgen, macht stolze 16.731,60 DM Beitrag. Beide haben den gleichen Beitragsaufwand. Aber wie sieht es bei der Rentenberechnung aus ? Herr West: 87600 DM Arbeitsentgelt geteilt durch 55.216 DM Durchschnittsentgelt = 1,5865 Entgeltpunkte. 1,5865 Entgeltpunkte mal 49,51 DM /Entgeltpunkt (aktueller Rentenwert West ab 01.07.2001) macht 78,55 DM Bruttorente Herr Ost 87600 DM Arbeitsentgelt mal 1,2003 (Hochwertungsfaktor) = 105.146,28 DM hochgewertetes Entgelt. Begrenzung auf Beitragsbemessungsgrenze (West) = 104.400 DM 104.400 DM geteilt durch 55.216 DM Durchschnittsentgelt = 1,8908 Entgeltpunkte (Ost). 1,8908 Entgeltpunkte(Ost) mal 43,15 DM /Entgeltpunkt(Ost) (aktueller Rentenwert Ost ab 01.07.2001) macht 81,59 DM Bruttorente. Will sagen: Herr Ost erhält trotz gleichem Verdienst und gleichem Beitragsaufwand trotz der Begrenzung seiner hochgewerteten Entgelte monatlich 3,04 DM mehr Rente (oder in Prozent ausgedrückt: rund 3,9 % mehr). Dies zieht sich Jahr für Jahr hin. Für die aktuelle Rente (die Entgeltpunkte bleiben ja bestehen) Herr West: 1,5865 EP mal 27,20 Euro /EP = 43,15 Euro Rente monatlich. Herr Ost: 1,8908 EP (Ost) mal 24,13 Euro = 45,63 Euro Rente monatlich. Ihrer Aussage „wohlgemerkt die Rentenpunkte-Ost, wo nochmals 20% runtergerechnet werden im Jahr 11 des Beitritts“ kann ich auch nicht so zustimmen, denn 43,15 DM aktueller Rentenwert (Ost) geteilt durch 49,51 DM aktueller Rentenwert (West) ergeben rund 87 Prozent es sind daher rund 13 % weniger im Jahre 2001. Im Jahr 2010 / bis zum 30.06.2011 sind es bereits 88,7 Prozent , also nur noch 11,3 Prozent. Sie beklagen, dass Sie und Ihr Arbeitgeber für das Kalenderjahr 118,80 DM „zuviel“ an Rentenbeiträgen gezahlt haben (622 DM mal 19,1 Prozent), erhalten aber sollten auch bedenken, dass Sie monatlich 3,04 DM mehr Rente gegenüber einem Arbeitnehmer in den alten Bundesländern bei gleichem Beitragsaufwand erhalten (gerechnet für 2001). Sinn der Hochwertung ist übrigens, die in den neuen Bundesländern im Allgemeinen niedrigeren Arbeitsentgelte rentenrechtlich an die Arbeitsentgelte der alten Bundesländer anzupassen. Dabei entspricht der Hochwertungsfaktor durch dem Verhältniswert des Durchschnittsentgelts (West) zum Durchschnittsentgelt (Ost). Wir rechnen in Ihrem Falle aber mit Entgelten in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Ost), also Entgelten und Renten, von denen viele Versicherte und Rentner in den alten als auch den neuen Bundesländern nur „träumen“ können. Vielleicht sollten Sie nochmals überlegen, ob Sie das „Geschenk“ der Hochrechnung weiter wegen der Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) „verdammen“. MfG zelda
Nachrechneram 22.02.2011 | 12:39
Sie haben eine Reihe von Beispielen gebracht und immer wieder von einer HOCHRECHNUNG gesprochen. Es bleibt trotzdem keine Hochrechnung. Im Falle, wenn Ost und West den gleichen Verdienst (für die gleiche Arbeit) haben und somit gleiche Beiträge zahlen, dann wird trotzdem der Herr West ins Verhältnis zum Durchschnitt-West und der Herr Ost ins Verhältnis zum Durchschnitt-Ost gesetzt. Da gibt es keine HOCHRECHNUNG. Was Sie anführen ist etwas anderes. Das Verhältnis der Rentenpunktwerte Ost/West ist nicht identisch mit den Durchschnittsverdiensten Ost/West. Die Rentenpunktwerte-Ost sind stärker angestiegen, als der Durchschnittsverdienst-Ost. Das liegt u.a. auch daran, dass die Bundesregierung trotz verfassungsgemäßen Gleichheitsgebot z.B. Mindeslöhne in der Pflege für Ost und West festlegt und somit den Lohnraub Ost immer wieder verfestigt. In der Regel sind die Tarife so, daß im Osten mehr gearbeitet werden muss für weniger Lohn, andernfalls wäre das Verhältnis der Durchschnittslöhne Ost/West nicht so, wie es ist. Das angebliche GESCHENK DER HOCHRECHNUNG hat nur einen einzigen Sinn, das Abschneiden und Nichtanerkennen von gezahlten Beiträgen im Osten. BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE bedeutet eigentlich: bis dahin zahlt man Beiträge, wer mehr verdient, zahlt für das übersteigende Einkommen keine Beiträge. Die Beiträge, die man gezahlt hat, werden aber auch für die Rente angerechnet. Das sollte sowohl für Ost und West gelten. Bei den Ost-Beitagszahlern kommt nun das GESCHENK DER HOCHWERTUNG. Obwohl korrekt bis zur amtlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze-Ost Beiträge gezahlt wurden, wird hochgerechnet und festgestellt, wegen der zu hoch eingestellten Beitragsbemessungsgrenze-Ost, dass das virtuelle Westeinkommen höher, als die Beitragsbemessungsgrenze-West ist. Der überschüssige Teil wird abgeschnitten. Damit ist die Beitragsbemessungsgrenze-West für die Ost-Beitragszahler eine Beitrags-Nichtanerkennungsgrenze-Ost. Das ist für das Jahr 2001 so und fast für 10 Jahre FZR, wo im Osten die Beitragsbemessungsgrenze bei 1200 DM lag und damit viel höher, im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen, als im Westen. 1990 wurde aus zwei Staaten einer. Beide hatten eine umlagefinanzierte Rentenversicherung. Die West-RV hatte wenig Rücklagen und die im Osten ebenso. Was wir hatten, waren unsere jungen, gut ausgebildeten Beitragszahler, die ab 1990 mit Ihren Beiträgen die Renten Ost und West bezahlen. Auch ich habe fast 20 Jahre in die "wiedervereinigte" RV eingezahlt, ebenso die jungen Leute von heute, die als 18jährige, eine Lehre beginnen und nicht mehr wissen, was die DDR war. Mehrere Millionen Ost-Beitragszahlen leben und arbeiten heute im Westen. Ihre Eltern, die sie aufgezogen haben und für eine ordentliche Ausbildung gesorgt haben, sind Rentner im Osten. Ihre Rentenansprüchen vor und nach 1990 haben Sie ebenso korrekt erworben, wie die heutigen Rentner im Westen. Von den eingezahlten Beiträgen im Osten und im Westen vor 1990 ist nach 1991 nix übrig. Warum dann diese verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Ost-Rentner. Liegt es evtl daran, dass die aktuelle Bundesregierung keinen einzigen Minister aus der ExDDR hat ? Es gibt keinen Verfassungsrichter aus der ExDDR. Hier leben und arbeiten aber etwa soviele Menschen, wie in Norwegen, Schweden und Finnland zusammen. Wer vertritt deren Interessen ?
Nein am 22.02.2011 | 21:47
Zitat von Nachrechner anzeigen
Nachrechner schrieb

Sie haben eine Reihe von Beispielen gebracht und immer wieder von einer HOCHRECHNUNG gesprochen. Es bleibt trotzdem keine Hochrechnung. Im Falle, wenn Ost und West den gleichen Verdienst (für die gleiche Arbeit) haben und somit gleiche Beiträge zahlen, dann wird trotzdem der Herr West ins Verhältnis zum Durchschnitt-West und der Herr Ost ins Verhältnis zum Durchschnitt-Ost gesetzt. Da gibt es keine HOCHRECHNUNG. Was Sie anführen ist etwas anderes. Das Verhältnis der Rentenpunktwerte Ost/West ist nicht identisch mit den Durchschnittsverdiensten Ost/West. Die Rentenpunktwerte-Ost sind stärker angestiegen, als der Durchschnittsverdienst-Ost. Das liegt u.a. auch daran, dass die Bundesregierung trotz verfassungsgemäßen Gleichheitsgebot z.B. Mindeslöhne in der Pflege für Ost und West festlegt und somit den Lohnraub Ost immer wieder verfestigt. In der Regel sind die Tarife so, daß im Osten mehr gearbeitet werden muss für weniger Lohn, andernfalls wäre das Verhältnis der Durchschnittslöhne Ost/West nicht so, wie es ist.

Das angebliche GESCHENK DER HOCHRECHNUNG hat nur einen einzigen Sinn, das Abschneiden und Nichtanerkennen von gezahlten Beiträgen im Osten.

BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE bedeutet eigentlich: bis dahin zahlt man Beiträge, wer mehr verdient, zahlt für das übersteigende Einkommen keine Beiträge. Die Beiträge, die man gezahlt hat, werden aber auch für die Rente angerechnet. Das sollte sowohl für Ost und West gelten. Bei den Ost-Beitagszahlern kommt nun das GESCHENK DER HOCHWERTUNG. Obwohl korrekt bis zur amtlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze-Ost Beiträge gezahlt wurden, wird hochgerechnet und festgestellt, wegen der zu hoch eingestellten Beitragsbemessungsgrenze-Ost, dass das virtuelle Westeinkommen höher, als die Beitragsbemessungsgrenze-West ist. Der überschüssige Teil wird abgeschnitten. Damit ist die Beitragsbemessungsgrenze-West für die Ost-Beitragszahler eine Beitrags-Nichtanerkennungsgrenze-Ost. Das ist für das Jahr 2001 so und fast für 10 Jahre FZR, wo im Osten die Beitragsbemessungsgrenze bei 1200 DM lag und damit viel höher, im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen, als im Westen.

1990 wurde aus zwei Staaten einer. Beide hatten eine umlagefinanzierte Rentenversicherung. Die West-RV hatte wenig Rücklagen und die im Osten ebenso. Was wir hatten, waren unsere jungen, gut ausgebildeten Beitragszahler, die ab 1990 mit Ihren Beiträgen die Renten Ost und West bezahlen. Auch ich habe fast 20 Jahre in die "wiedervereinigte" RV eingezahlt, ebenso die jungen Leute von heute, die als 18jährige, eine Lehre beginnen und nicht mehr wissen, was die DDR war. Mehrere Millionen Ost-Beitragszahlen leben und arbeiten heute im Westen. Ihre Eltern, die sie aufgezogen haben und für eine ordentliche Ausbildung gesorgt haben, sind Rentner im Osten.

Ihre Rentenansprüchen vor und nach 1990 haben Sie ebenso korrekt erworben, wie die heutigen Rentner im Westen. Von den eingezahlten Beiträgen im Osten und im Westen vor 1990 ist nach 1991 nix übrig. Warum dann diese verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Ost-Rentner.

Liegt es evtl daran, dass die aktuelle Bundesregierung keinen einzigen Minister aus der ExDDR hat ? Es gibt keinen Verfassungsrichter aus der ExDDR. Hier leben und arbeiten aber etwa soviele Menschen, wie in Norwegen, Schweden und Finnland zusammen. Wer vertritt deren Interessen ?

Was sie sagen ist einfach falsch. Sie erhalten für Ihren Beitrag mehr Rente wie jemand der den selben Beitrag im Westen gezahlt hat. Das ist die Rechtslage und es gibt bisher noch keinen (KEINEN) sinnvollen Vorschlag zur Änderung der Rechtslage. ENDE !
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026