Wie bereits von Zelda ausgeführt sind die selbständigen Einkünfte beider Tätigkeiten getrennt zu betrachten, sofern Sie keine betriebliche und organisatorische Einheit bilden.
Die Beitragsberechnung wurde ebenfalls schon erklärt.
Sobald Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, sind Sie gegenüber der Deutschen Rentenversicherung meldepflichtig, damit diese prüfen kann, ob eine Versicherungspflicht nach § 2 Sozialgesetzbuch Sechs (SGB VI) vorliegt und ggf. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (jährliche Einkünfte unter 5.400 Euro). Auch wenn Ihre selbständige Tätigkeit geringfügig ausgeübt wird, besteht diese Meldepflicht.
Der nachfolgende Link führt Sie zur Formularsuche, wo Sie den entsprechenden Fragebogen V 020 ausdrucken können:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/04_formulare_und_antraege/FormulareUndAntraege_node.html