Hallo Nicolas Berger,
Sie sehen das genau richtig. Beträge, die Sie im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung steuer- und beitragsfrei in eine Direktversicherung einzahlen, gehören damit nicht mehr zu den "beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB VI" für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages zur Riesterrente (§ 86 EStG). Im Regelfall ist das auf dem Gehaltszettel als "SV-Brutto" ausgezeichnet.