Guten Tag Blumenfreund,
zu den beitragspflichtigen Einnahmen selbständig Tätiger zählt das Arbeitseinkommen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Das heißt: die Rentenversicherung entnimmt die Höhe des Arbeitseinkommens in der Regel aus dem Einkommenssteuerbescheid.
Hier ist ein Link zur gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/gra_sgb004_p_0015.html
Dort steht:
Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 15 SGB IV sind die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, das heißt
· Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 und 14a EStG),
· Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG),
· Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Dagegen bleiben die übrigen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG, das heißt
· Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG),
· Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EstG),
· Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
· sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG,
bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV außer Ansatz.
Hinweis: Sofern mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden, kann es zu Besonderheiten kommen, die bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen sind.
Zur Frage bzgl. der Befreiung von der Versicherungspflicht:
§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bezieht sich auf Selbständige mit einem Auftraggeber. Nach § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB VI kann sich nur ein bestimmter Personenkreis dauerhaft von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Hier finden Sie die gemeinsame rechtliche Arbeitsanweisung zu diesem Thema: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0006.html#doc1577448bodyText92
Die dauerhafte Befreiung (als Selbständiger mit einem Auftraggeber) setzt voraus, dass vor und nach Vollendung des 58. Lebensjahres eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Dabei muss eine vor der Vollendung des 58. Lebensjahres ausgeübte selbständige Tätigkeit wenigstens bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres ausgeübt worden sein. Bei der „zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit“ muss es sich jedoch nicht um die gleiche Tätigkeit handeln, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres zur Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI führt.
Wenn Sie also erstmals eine Tätigkeit als Selbständiger mit einem Auftraggeber nach dem vollendeten 58. Lebensjahr aufnehmen und vorher keine andere selbständige Tätigkeit bis zum vollendeten 58. Lebensjahr ausgeübt hatten, kommt eine dauerhafte Befreiung von der Versicherungspflicht nicht in Betracht. Eine Befreiung wäre dann nur für die ersten 3 Jahre nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Selbständiger mit einem Auftraggeber möglich.
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