Hallo Alenko,
als Beitragsnachweis erhält der selbständig Tätige spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung, aus der die im vergangenen Jahr gezahlten Beiträge und das sich daraus für die Rentenberechnung ergebende Arbeitseinkommen zu ersehen sind. Diese kann mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.
Hinweis:
Das steuerlich relevante Datum des "Abflusses der Beiträge" vom Konto muss jedoch gegenüber dem Finanzamt zum Beispiel mit einer
Bescheinigung der Bank oder durch Kontoauszüge nachgewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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