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Beitragserstattung

von Abraxas05.02.2008 | 07:47
1275 Ansichten
8 Antworten
Hallo Forum, hallo Experten, ich habe eine Frage zur Beitragserstattung. Ich bin Beamter und habe vor meiner Verbeamtung 62 Monate Beitragszeiten (30 Monate Berufsausbildung / 29 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung / 3 Monate ALG) zurückgelegt... Die Rechtsfolge, daß ich eben keine BY-Erstattung bekomme da ich die allg. Wartezeit von 5 Jahren erfüllt habe, ist klar. Ist zur dieser Fragestellung schon eine BSG bzw. BVerfG-Entscheidung getroffen worden? Denn es handelt sich bei mir, aufgrund guter Verdienste um einen schönen Betrag...die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung wird mir ja dann auch noch auf die Pension angerechnet. Vielen Dank für Euere Antworten & Gruss Abraxas

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 05.02.2008 | 08:36

Wie Sie schon selbst erkannt haben, erfüllen Sie die Voraussetzung für eine Beitragserstattung nicht! Warum benötigen Sie dann noch ein Gerichtsurteil? Den weiteren Ausführungen der anderen Usern ist nichts mehr hinzuzufügen.

7 Antworten

Schwarzwälderam 05.02.2008 | 08:13
Mir ist nur ein grundsätzliches Urteil vom BSG bekannt (BSG-Urteil vom 01.07.1959, AZ: 4 RJ 239/57, BSGE 10, 127, 129). Ob Ihnen das reicht weiß ich nicht, aber eine Klage dürfte ziemlich sinnlos sein, da es eine glasklare gesetzliche Regelung ist, die auch noch einen Sinn macht (was man nicht von allen Regelungen im SGB behaupten kann). Es ist auch fraglich, ob Sie in einem solchen Fall überhaupt über die Ebene LSG hinauskommen.
Happyam 05.02.2008 | 08:19
Hallo Abraxas, soweit ich weiß, wird die Altersrente aus der gesetzl. RV nur auf die Pension angerechtnet, wenn Sie den vollen Anspruch erreicht haben. (liegt bei 71,5 % oder?) Ansonsten bleibt die AR ganz oder teilweise unberücksichtigt. Ob es eine neue Rechtsprechung zur BE gibt, weiß ich leider nicht. Das wäre ja gut für Sie, dann ist zumindest Ihr eingezahlter Beitragsanteil nicht "verloren". Stellen Sie doch einfach mal einen Antrag auf BE. Die DRV kann Ihnen da bestimmt Weiteres mitteilen. Vielleicht sind da ja auch schon "Sammelklagen" (oder wie die das nennen), dann liegt Ihr Antrag vor und im Falle des Falles bekommen Sie Ihr "Geld" zurück. Viel Erfolg wünscht Happy
Happyam 05.02.2008 | 08:26
mmmh, das was der "Schwarzwälder" da schreibt stimmt natürlich auch wieder. Hab mir den §210 mal durchgelesen. Macht wirklich Sinn. Entscheiden Sie selbst, aber ich glaube es gibt nix zurück. So oder so nicht. LG Happy
Schadeam 05.02.2008 | 08:25
auch ich halte das für einen völlig aussichtslosen Kampf. Die Regelung besteht schon seit Jahrzehnten. Und gegen was wollen Sie überhaupt klagen? Dass Sie von der RV für 62 Monate eine Rente bekommen? Sollte es gegen die Grundrechte verstoßen, dass man einen Rentenanspruch hat, wenn man 5 Jahre Beiträge hat? Wollen Sie ernstlich, dass jeder zwischen Erstattung und Rentenanspruch wählen kann - die Folge wäre doch in vielen Fällen, dass jemand seine "Rentenansprüchen verlebt" und später beim Sozialamt hängt, weil er vom "bösen Staat keine Rente kriegt"? Vergessen Sie es und denken an Ihre Beamtenkollegen in Behörden und den Gerichten, die Sie nur mit unnötigen Arbeiten belasten würden.
Abraxasam 05.02.2008 | 08:40
Zunächst mal vielen Dank für die Antworten. Ich strebe weder eine Klage noch eine Verfassungsbeschwerde an; ich befasse mich nur aus reinem Eigeninteresse mit diesem Thema und dabei stellte sich mir die Frage, ob es bzgl. des § 210 SGB 6 oder des alten RVO-Paragraphen schon eine "höchstrichterliche" Entscheidung gibt, in welcher der Intention des Gesetzgebers gefolgt oder diese bestätigt wird. Da dachte ich dass ich bei den Profis der Deutschen Rentenversicherung an der rictigen Stelle bin? Deswegen hat mich ein solches Urteil interessiert. Gruss Abraxas
Heineram 05.02.2008 | 08:44
Hallo, wie schon dargelegt, kommt eine Erstattung nicht in Betracht. Selbst wenn: Auf die Pension würde ein Rentenanspruch fiktiv angerechnet (§ 55 Beamtenversorgungsgesetz) Gruß Heiner
Happyam 05.02.2008 | 08:50
nochmal hallo Abraxas, die Antworten klingen tatsächlich ein wenig "hart". Aber das ist sicher nicht so gemeint! Der §210 ist halt ziemlich eindeutig. Da kann man(n) nix machen. Ihre Pension wird ja sicher gut ausfallen. Die Altersrente kann ja nicht so hoch sein. Und wenn diese mit der Pension verrechnet wird, dann ist Sie ja nicht "verloren". Trotzdem verstehe ich Ihr Anliegen und ja, grundsätzlich sind Sie hier richtig. Gruß von Happy
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