Wenn die Wartezeit von zwei Jahren nach dem letzten Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vorüber ist, können Sie einen Antrag auf Beitragserstattung stellen. Sie können sich aber in einer bei Ihnen liegenden Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über eine mögliche freiwillige Beitragszahlung zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und damit einem Rentenanspruch beraten lassen. Und danach Ihre Entscheidung treffen, ob oder ob ...
Sie können sich die Beiträge erstatten lassen. Eine Übertragung in die Ärzteversorgung ist nicht möglich!
MfG
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