Auf Antrag ist die Erstattung möglich, wenn keine Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung mehr vorliegt und keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung besteht und seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate verstrichen sind. Grundsätzlich werden nur die Beiträge erstattet, die der Versicherte selbst gezahlt hat. Das bedeutet, z. B. Pflichtbeiträge, die aufgrund einer Beschäftigung gezahlt wurden, dass nur der Arbeitnehmeranteil erstattet wird.