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Experten-Antwort

Beitragserstattung deutsche Rentenversicherung

von lan00715.11.2012 | 20:09
2207 Ansichten
4 Antworten
Hallo, ich lebe nun seit 5 Jahren im Ausland und werde demnaechst auch eine andere Staatsangehoerigkeit annehmen und die deutsche abgeben. Die Frage ist jetzt ob ich mir den Arbeitnehmerteil meiner Rente auszahlen lassen kann? Das hier habe ich schon mal gefunden: ... verlegt ein Versicherter den gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, ist die Beitragserstattung zulässig, wenn 1. keine Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt und 2.keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht und 3.seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate verstrichen sind (so genannte Wartezeit). Punkt 1 und 3 stimmen schon mal, kann mir jemand den Punkt 2 genauer ausfuhren, leider blockt mein Browser auf der Arbeit alle Seiten zu diesem thema. Und noch mal zu Punkt 2, Ist kein EU-Staat, hat aber ein SV-Ankommen. Worum es mir hier geht ist der punkt 2. 2.keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht Das habe ich aus einem anderen Forum: Bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit und Annahme der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit sowie Wohnsitz in den USA kommt eine Erstattung der Beiträge nur dann in Betracht, wenn noch keine 60 Monate an Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung entrichtet wurden. Falls bereits 60 Monate an Beiträgszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden, ist eine Beitragserstattung auch bei der genannten Staatsangehörigkeit nicht möglich. Wie werden die 60 Monate gerechnet ? Ich habe gelesen die Ausbildung zaehlt nicht mit rein, wie ist es mit Arbeitslosigkeit und einer beruflichen Weiterbildung mit Schueler BAFOG

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 16.11.2012 | 09:55

Bitte setzen Sie sich direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung. Dieser kann Ihnen sagen, ob Sie die 60 Monate bereits erfüllt haben oder nicht.

Experten-Antwortam 16.11.2012 | 15:09

Siehe Seite 16 der Broschüre: Der Beitragserstattung kann eine Versicherungspflicht entgegen stehen. Bitte ergänzen Sie Ihre Anfrage an Ihren Rentenversicherungsträger dahingehend, ob eine Versicherungspflicht in dem Land, in dem Sie wohnen (soweit die 60 Monate für die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt werden), der Beitragerstattung entgegensteht.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232760/publicationFile/49724/13_arbeiten_deutschland_usa.pdf

2 Antworten

KSCam 15.11.2012 | 23:34
Fordern Sie doch ganz einfach bei der DRV eine Rentenauskunft an, dann sehen Sie ob weniger oder mehr als 60 Beiträge vorhanden sind..... Das ist doch sinnvoller als hier im Forum zu klären, welche Ausbildungen Beitragszeit sind oder nicht, ob während der Arbeitslosigkeit Beiträge gezahlt wurden, ob während der Weiterbildung Beiträge gezahlt wurden, etc.... Sie können auch morgen früh ab 8 Uhr bei der DRV anrufen und wissen 5 Minuten später ob Sie 5 Jahre haben oder nicht.....
=//=am 16.11.2012 | 16:49
60 Monate (5 Jahre) ist die "allgemeine Wartezeit". Hierauf angerechnet werden NUR Beitragszeiten (Pflicht-Beiträge, freiwillige Beiträge, Beitragszeiten aufgrund Arbeitslosengeld- oder Hilfe-Bezug, Kindererziehungszeiten etc.), aber keine Anrechnungszeiten z.B. wegen Schulausbildung.
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