Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Ein Beratungsmangel der DRV kann hier nicht sehen. Wie solche Zeiten in den Besoldungsberechnungen anerkannt werden oder nicht und woe sich eine Beitragserstattung auf die Pension auswirken kann, ist ja nun wirklich unser Bier ! Da muss der betroffene Vers. sich an seiner Versorgungsdienststelle wenden. Wollen doch alle mündige Bürger sein !Hat die Beitragserstattung in der gesetzl. RV irgendeinen Einfluss auf die Berechnung des Besoldungsdienstalters bzw. auf die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ?Hallo Dirk Wagenknecht, darüber habe ich mir auch schon Gedanken gemacht, weil ich in den letzten Jahrzehnten doch viele beamtete KollegInnen zur Beitragserstattung "verleitet" habe und nunmehr - in Nds. ja nun auch endlich die Anhebung der Regelaltersgrenze für Beamte beschlossen wurde, mit Ausnahmetatbestand von 45 Jahren (oder sinds nur 40 ?) *1) (MIT Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung!) und doch ungekürzter Pension ab 65 (ähnlich der Altersrente an besonders langjährig Versicherte ab 65) - und sich dann nunmehr in Einzelfällen die Frage stellt: zählen die erstatten/auch untergegangenen Pflichtbeitragszeiten noch dazu, oder nur die, die die DRV als "aktive" Pflichtbeitragszeiten bestätigen kann. Ich gehe mal gefühlt von Letzterem aus. Gegebenenfalls wird hier aber wohl die Möglichkeit in der DRV geben sein, wegen so genanntem "Beratungsmangel" die Pflichtbeiträge wieder einzuzahlen und die erloschen Pflichtbeitragzeiten wieder herzustellen. Es gibt ähnliche andere Fälle, wo die DRV zu diesem Verfahren "gezwungen" wurde. Gruß w. ...alles nur gefühlt ;-) *1) Einstieg hier, ich hab den genauen Link auf den § eben nicht so spontan bereit: http://www.nlbv.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1…
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