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Beitragserstattung für Beamte - Auswirkungen auf Berechnung Besoldungsdienstalter ?

von Dirk Wagenknecht18.01.2012 | 12:35
3075 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hat die Beitragserstattung in der gesetzl. RV irgendeinen Einfluss auf die Berechnung des Besoldungsdienstalters bzw. auf die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ?

8 Antworten

-am 18.01.2012 | 13:03
Wie der User öha schon geschrieben hat, dies ist ein Forum der gesetzlichen Rentenversicherung. Fragen zum Besoldungsrecht müssen Sie mit Ihrem Dienstherrn oder dem Versorgungsträger abklären.
öhaam 18.01.2012 | 12:47
Fragen zum Versorgungsrecht richten Sie bitte an Ihren Dienstherrn bzw. Ihre Versorgungsdienststelle 8-)
Erstatteram 18.01.2012 | 14:11
Nein, hat es nicht ! Zwei völlig verschiedene Altersversorgungssysteme.
W*lfgangam 18.01.2012 | 22:18
Hallo Dirk Wagenknecht, darüber habe ich mir auch schon Gedanken gemacht, weil ich in den letzten Jahrzehnten doch viele beamtete KollegInnen zur Beitragserstattung "verleitet" habe und nunmehr - in Nds. ja nun auch endlich die Anhebung der Regelaltersgrenze für Beamte beschlossen wurde, mit Ausnahmetatbestand von 45 Jahren (oder sinds nur 40 ?) *1) (MIT Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung!) und doch ungekürzter Pension ab 65 (ähnlich der Altersrente an besonders langjährig Versicherte ab 65) - und sich dann nunmehr in Einzelfällen die Frage stellt: zählen die erstatten/auch untergegangenen Pflichtbeitragszeiten noch dazu, oder nur die, die die DRV als "aktive" Pflichtbeitragszeiten bestätigen kann. Ich gehe mal gefühlt von Letzterem aus. Gegebenenfalls wird hier aber wohl die Möglichkeit in der DRV geben sein, wegen so genanntem "Beratungsmangel" die Pflichtbeiträge wieder einzuzahlen und die erloschen Pflichtbeitragzeiten wieder herzustellen. Es gibt ähnliche andere Fälle, wo die DRV zu diesem Verfahren "gezwungen" wurde. Gruß w. ...alles nur gefühlt ;-) *1) Einstieg hier, ich hab den genauen Link auf den § eben nicht so spontan bereit: http://www.nlbv.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1…
W*lfgangam 18.01.2012 | 22:29
Hallo Bestatter, ...erst informieren, dann die Posaune raus ;-) Die Beamten saugen nun auch Zeiten der DRV auf ...nicht nun erst und jetzt, Zeiten im ÖD/DRV wurden schon immer bei den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten mitgerechnet. 2 Systeme, trotzdem Integration möglich, und neuzeitlich erweitert. Gruß w.
sturkopfam 19.01.2012 | 09:18
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
W*lfgang schrieb

Hallo BaWü,

im NBeamtVG

http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/3aum/page/bsvorisprod.psml;jsessionid=80F67D6A3649E252F25A7474366F0CAD.jp95?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BeamtVGNDpP54&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

ist das ziemlich verklausuliert. Grundsätzlich natürlich alle ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, auch die aus mitzählenden GRV-Zeiten oder andere, ist klar. Aber daneben auch Zeiten der Pflichtbeiträge, die (ausschließlich/"im Übrigen") für die gesetzliche Rentenversicherung auf die Wartezeit anzurechnen sind (ohne Pflichtbeiträge aus AFG natürlich).

Der Zug geht da über den §§-Dschungel von § 16 Abs. 2 Nr. 3 Nr. 1 nach § 17 Abs. 2 Satz 1 zurück auf § 17 Abs. 1 Nr. 1 a. Wer sich solch verquere 'Gesetzeslogistik 'ausdenkt', jenseits von schnell erfasstem Verständnis ...mir fehlen die Worte.

Und das sind dann Pflichtbeitragszeiten - außerhalb der üblichen ruhegehaltsfähigen (Pflichtbeitrags-)Dienstzeiten - die im Falle einer Beitragserstattung einfach weg sind.

Und wie oben erwähnt, zur Klarstellung von mir, einen "Beratungsfehler" sehe ich da ganz und gar nicht - deswegen auch in Anführungszeichen gesetzt ...man kann nur nach aktueller Rechtslage Raten und Empfehlen. Mir ist allerdings noch in Erinnerung, dass das eine ähnliche Konstellation haben könnte ("falsche" Beitragserstattung/Wiedereinzahlungsmöglichkeit) wie in dem Beitrag vor 'kurzer' Zeit hier (Ärzteversorgung/KEZ/Beitragserstattung ...wo ich mich auch schon kritisch zum vermeintlichen "Beratungsfehler" geäußert habe).

https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=15604

(Falls der Link nicht klickbar ist -> Forumsuche 'Beitragserstattung', Seite 5, Beitrag "Ärzteversorgung und freiwillige Mitgliedschaft ...")

Gruß

w.

...dass die benachteiligte Fallzahl eher gering ist, steht auf einem anderem Blatt - bis einem der/die Kollege/in über den Weg läuft ;-)

Hat die Beitragserstattung in der gesetzl. RV irgendeinen Einfluss auf die Berechnung des Besoldungsdienstalters bzw. auf die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ?
Hallo Dirk Wagenknecht, darüber habe ich mir auch schon Gedanken gemacht, weil ich in den letzten Jahrzehnten doch viele beamtete KollegInnen zur Beitragserstattung "verleitet" habe und nunmehr - in Nds. ja nun auch endlich die Anhebung der Regelaltersgrenze für Beamte beschlossen wurde, mit Ausnahmetatbestand von 45 Jahren (oder sinds nur 40 ?) *1) (MIT Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung!) und doch ungekürzter Pension ab 65 (ähnlich der Altersrente an besonders langjährig Versicherte ab 65) - und sich dann nunmehr in Einzelfällen die Frage stellt: zählen die erstatten/auch untergegangenen Pflichtbeitragszeiten noch dazu, oder nur die, die die DRV als "aktive" Pflichtbeitragszeiten bestätigen kann. Ich gehe mal gefühlt von Letzterem aus. Gegebenenfalls wird hier aber wohl die Möglichkeit in der DRV geben sein, wegen so genanntem "Beratungsmangel" die Pflichtbeiträge wieder einzuzahlen und die erloschen Pflichtbeitragzeiten wieder herzustellen. Es gibt ähnliche andere Fälle, wo die DRV zu diesem Verfahren "gezwungen" wurde. Gruß w. ...alles nur gefühlt ;-) *1) Einstieg hier, ich hab den genauen Link auf den § eben nicht so spontan bereit: http://www.nlbv.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1…
Ein Beratungsmangel der DRV kann hier nicht sehen. Wie solche Zeiten in den Besoldungsberechnungen anerkannt werden oder nicht und woe sich eine Beitragserstattung auf die Pension auswirken kann, ist ja nun wirklich unser Bier ! Da muss der betroffene Vers. sich an seiner Versorgungsdienststelle wenden. Wollen doch alle mündige Bürger sein !
BaWüam 19.01.2012 | 15:05
In BW werden nur ruhegehaltsfähige Zeiten auf die 45er Regelung angerechnet, egal ob erstattet oder nicht.
W*lfgangam 19.01.2012 | 20:58
Hallo BaWü, im NBeamtVG http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/3aum/page/bsvorisprod.p… ist das ziemlich verklausuliert. Grundsätzlich natürlich alle ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, auch die aus mitzählenden GRV-Zeiten oder andere, ist klar. Aber daneben auch Zeiten der Pflichtbeiträge, die (ausschließlich/"im Übrigen") für die gesetzliche Rentenversicherung auf die Wartezeit anzurechnen sind (ohne Pflichtbeiträge aus AFG natürlich). Der Zug geht da über den §§-Dschungel von § 16 Abs. 2 Nr. 3 Nr. 1 nach § 17 Abs. 2 Satz 1 zurück auf § 17 Abs. 1 Nr. 1 a. Wer sich solch verquere 'Gesetzeslogistik 'ausdenkt', jenseits von schnell erfasstem Verständnis ...mir fehlen die Worte. Und das sind dann Pflichtbeitragszeiten - außerhalb der üblichen ruhegehaltsfähigen (Pflichtbeitrags-)Dienstzeiten - die im Falle einer Beitragserstattung einfach weg sind. Und wie oben erwähnt, zur Klarstellung von mir, einen "Beratungsfehler" sehe ich da ganz und gar nicht - deswegen auch in Anführungszeichen gesetzt ...man kann nur nach aktueller Rechtslage Raten und Empfehlen. Mir ist allerdings noch in Erinnerung, dass das eine ähnliche Konstellation haben könnte ("falsche" Beitragserstattung/Wiedereinzahlungsmöglichkeit) wie in dem Beitrag vor 'kurzer' Zeit hier (Ärzteversorgung/KEZ/Beitragserstattung ...wo ich mich auch schon kritisch zum vermeintlichen "Beratungsfehler" geäußert habe). https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… (Falls der Link nicht klickbar ist -> Forumsuche 'Beitragserstattung', Seite 5, Beitrag "Ärzteversorgung und freiwillige Mitgliedschaft ...") Gruß w. ...dass die benachteiligte Fallzahl eher gering ist, steht auf einem anderem Blatt - bis einem der/die Kollege/in über den Weg läuft ;-)
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