Anspruch auf Erstattung der deutschen Rentenversicherungsbeiträge besteht, wenn keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht. Bei rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU sind Sie aufgrund der sogenannten „Drittstaatsverordnung“ auch als Nicht-EU-Staatsangehöriger zur freiwilligen Versicherung in Deutschland berechtigt. Die Versicherungszeiten anderer EU/EWG-Staaten (z.B. Spanien) oder der Schweiz werden für die Prüfung Ihres späteren deutschen Rentenanspruches zusammengerechnet. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Beitragserstattung solange Sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der EU aufhalten.
Ich kann Ihnen keine Aussage zur Vertrauenswürdigkeit des von Ihnen genannten Beratungsservices geben. Da das Beratungsangebot der Deutschen Rentenversicherung für Sie jedoch immer kostenfrei ist, empfehle ich Ihnen, sich besser direkt an uns zu wenden. Ich empfehle Ihnen, sich mit der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Rheinland in Düsseldorf (Verbindungsstelle der Regionalträger für Spanien) bezüglich weiterer Auskünfte direkt in Verbindung zu setzen. Deren Anschriften finden Sie im Forum links im Bereich „Service“ über die Links „Ihre Rente – Mein Rentenversicherer“.