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Experten-Antwort

beitragserstattung im Ausland

von Juergen Oehl20.07.2010 | 13:49
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Seit April 2009 lebe ich in Sued-Afrika, bin nicht mehr in Deutschland gemeldet und zahle auch keine freiiwilligen Versicherungs-Beitraege. Mit dem Erreichen meines 60.Lebensjahr (11.2010) und min. 2jaehrigem Aufenthalt im Ausland, habe ich Anspruch auf Auszahlung der "von mir eingezahlten Rentenbeitraege" - dies war die Auskunft einer Sachbearbeiterin der RV in Berlin in 2005. Bitte erklaeren Sie mir den genauen Sachverhalt. Hochachtungsvoll J.Oehl

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Anspruch auf Beitragserstattung besteht, wenn seit Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mindestens 24 Kalendermonaten vergangen sind und Sie nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Als deutscher Staatsangehöriger haben Sie jedoch auch im Ausland das Recht zur freiwilligen Versicherung, so dass bei Ihnen momentan keine Beitragserstattung in Frage kommen würde. (Anders ist es, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben haben).

Sollten Sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze (momentan Vollendung des 65. Lebensjahres) die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch nicht erfüllt haben, hätten Sie dann die Möglichkeit, sich die Beiträge auszahlen zu lassen. Dafür ist ein Antrag notwendig, ausgezahlt werden nur die Beiträge, die Sie auch tatsächlich eingezahlt haben (Arbeitnehmer-Anteil).

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9 Antworten

Arnoldam 20.07.2010 | 14:16
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben können ihnen ihre Beiträge NICHT erstattet werden. Grundsatz : Bei einem dauerhaften Verzug in das Ausland stellt sich die Frage nach einer eventuellen Beitragserstattung. Eine Beitragserstattung kann beantragt werden, wenn ■keine Versicherungspflicht mehr besteht, ■nicht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist und ■seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen ist. Diese 3 Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragserstattung erfüllt sein. Deutsche Staatsangehörige : Für Deutsche ist eine Beitragserstattung regelmäßig n i c h t möglich, da sie auch bei Aufenthalt im Ausland zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten/Abkommensstaaten : Bei ausländischen Versicherten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates beziehungsweise eines Abkommensstaates haben, kommt es auf die jeweiligen Bestimmungen im Europarecht beziehungsweise im entsprechenden Abkommensrecht an. Sonstige Staatsangehörige: Für sonstige Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, ist eine Beitragserstattung nicht möglich, da sie bei Aufenthalt im EU-Mitgliedstaat zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im sonstigen Ausland können diese Versicherten nach ihrem Verzug aus Deutschland und nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten grundsätzlich eine Beitragserstattung erhalten. Erstattungsfähig sind die Beiträge jeweils in der Höhe, in der der Versicherte sie getragen hat. Bei Pflichtbeiträgen kann daher regelmäßig der Arbeitnehmeranteil erstattet werden; der Arbeitgeberanteil ist nicht erstattungsfähig. Die Erstattung erfolgt auf Antrag. Wir raten unseren ausländischen Versicherten, sich die erforderlichen Antragsformulare bereits vor dem Verzug in das Ausland zu besorgen, um so dem jeweiligen Träger der Deutschen Rentenversicherung direkt nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen zu können. http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18798/SharedDo…
????am 20.07.2010 | 14:16
Beitragserstattung Eine Erstattung von Beiträgen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Betroffen sind zum Beispiel Beamte, die vor ihrer Beamtenkarriere rentenversichert waren und weniger als 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, Versicherte, die bereits 65 Jahre alt sind, aber keine 60 Monate Wartezeit (= Versicherungszeit) in der Rentenversicherung zurückgelegt haben, Witwen, Witwer oder Waisen, wenn der verstorbene Versicherte wegen nicht erfüllter Wartezeit keinen Rentenanspruch erworben hatte, Ausländer nach Rückkehr in ihre Heimat, soweit keine über- oder zwischenstaatlichen Vorschriften entgegenstehen. Nach Ende der deutschen Versicherungspflicht müssen zwei Jahre vergangen sein, bevor die Beiträge erstattet werden. Finden sie sich in einem der Personenkreise wieder?? Wenn sie also nicht die südafrikanische Staatsbürgerschaft angenommen haben, ist die Erstattung zu dem von Ihnen genannten Zeitpunkt ausgeschlossen. Eine Erstattung nach dem 65. Lebensjahr ist nur möglich, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen.
Schadeam 20.07.2010 | 14:08
Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie? Sind Sie Deutsche, so haben Sie keinen Erstattungsanspruch. Sind Sie Südafrikaner (oder was anderes) kann je nach Staatsangehörigkeit ein Erstattungsanspruch bestehen.....
Opa Joam 20.07.2010 | 16:54
Bite richtig lesen und verstehen. Da sie nicht aus der Versicherungspflicht herausfallen,nur weil Sie im Ausland leben,gibt es keine Erstattung. Auch nicht mit dem 65.Lebensjahr,statt dessen erhalten Si dann Ihre Rente nach SA überwiesen. Es gibt für ie nur eine Möglichkeit der Erstattung,Sie nehmen eine ausländische Staatsangehörigkeit mit einem Land an,mit dem die BRD kein Versicherungsabkommen hat.
???am 20.07.2010 | 17:08
Sie haben es wirklich geschafft, rein gar nichts zu verstehen. Kunststück, das muss man so sagen. Die Beiträge waren alle gleich, und sie haben es trotzdem immer noch nicht verstanden. Als deutscher Staatsbürger ist einen Erstattung ausgeschlosssen. Ausgeschlossen bedeitet, ES GEHT NICHT. Wenn sie weniger als 60 Monate Beitragszeiten erzeilt haben, also unter 5 Jahren gearbeitet haben, ist eine Erstattung nach den 65. Lebensjahr möglich. Da ich aber nicht glaube, das sie bei Ihrem Alter die Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllen, gibt es für sie KEINE MÖGLICHKEIT auf Beitragserstattung. ES IST NICHT MÖGLICH. Ich hoffe sie verstehen es jetzt. Muss wohl die Hitze sein...obwohl in Südafrika ist ja Winter, wie wir alle gelernt haben. Sie müssen 3 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres einen Rentenantrag stellen. Und nochmals..eine Erstattung ist NICHT MÖGLICH..ich wiederhole...NICHT MÖGLICH. You habe no possibility!!!
Arnoldam 20.07.2010 | 17:09
■die Regelaltersgrenze erreicht haben (zur Zeit das 65. Lebensjahr) und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren n i c h t erfüllen. Also eine Erstattung wäre ab dem 65.Lebensjahr nur dann möglich, wenn Sie nicht die 5 Jahre der Wartezeit ( also weniger als 60 Monatee versicherungspflichtig beschäftigt waren - was ja bei ihnen doch nicht der Fall ist oder ? ) erfüllen. Haben Sie mehr als diese 60 Monate - 5 Jahre an Versicherungszeiten vorliegen, geht es nicht und ihnen wird die Rente dann nach Südafrika gezahlt.
J.Oehlam 21.07.2010 | 08:50
Danke nochmals fuer die Erklaerungen. Ich glaube, jetzt hat's klick gemacht. Dann war die Bestaetigung der Sachbearbeiterin, 2005 in Berlin, sicherlich falsch.
Vermutungam 21.07.2010 | 08:58
Ob die Aussage der Beraterin falsch war, oder sie es damals, wie auch heute, einfach nicht verstanden haben, wird wohl nie geklärt.....
J.Oehlam 20.07.2010 | 16:13
Zitat von Arnold anzeigenausblenden
Vielen Dank fuer die ausfuehrliche Mitteilung. Wenn ich das also richtig verstehe kann ich, auch als deutscher Staatsangehoeriger, nach einer Wartezeit von 24 Monaten einen Erstattungsantrag stellen. Wenn nicht - was fuer andere Moeglichkeiten gibt es um die eingezahlten Beitraege erstattet zu bekommen. Waere das erst mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres moeglich ?
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