Anspruch auf Beitragserstattung besteht, wenn seit Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mindestens 24 Kalendermonaten vergangen sind und Sie nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Als deutscher Staatsangehöriger haben Sie jedoch auch im Ausland das Recht zur freiwilligen Versicherung, so dass bei Ihnen momentan keine Beitragserstattung in Frage kommen würde. (Anders ist es, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben haben).
Sollten Sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze (momentan Vollendung des 65. Lebensjahres) die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch nicht erfüllt haben, hätten Sie dann die Möglichkeit, sich die Beiträge auszahlen zu lassen. Dafür ist ein Antrag notwendig, ausgezahlt werden nur die Beiträge, die Sie auch tatsächlich eingezahlt haben (Arbeitnehmer-Anteil).