Hallo Maxx,
Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Beitragserstattung dann möglich ist, wenn aus den eingezahlten Beiträgen keine Leistung gezahlt werden kann. Das trifft sowohl auf den Versicherten selbst als auch auf seine Hinterbliebenen zu.
Zusätzlich können Beiträge auch erstattet werden, wenn Sie durch Ihren Beruf eine andere Form der Altersvorsorge aufbauen, etwa als Beamter oder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, und dadurch den Kontakt zur gesetzlichen Rentenversicherung verlieren.
Mit der Beitragserstattung erlöschen alle Ansprüche auf eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit verfallen auch alle Gutschriften auf Ihrem Versicherungskonto, für die Sie selbst keine Beiträge gezahlt haben, zum Beispiel für Zeiten der Kindererziehung, der Arbeitslosigkeit oder schulischen Ausbildung.
Versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit? - Gehören Sie zu diesem Personenkreis, können Sie sich Ihre bisherigen Beiträge erstatten lassen, wenn Sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben – obwohl Sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Zu diesen Personen zählen unter anderem → Beamte und Richter, → Berufssoldaten, → beamtenähnliche Beschäftigte, → Geistliche, Kirchenbeamte und satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften sowie → von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
Da diese Personengruppen ohne weitere Voraussetzungen freiwillige Beiträge zahlen dürfen, haben sie ein Wahlrecht: Sie können selbst entscheiden, ob sie → sich ihre Beiträge erstatten lassen, → sich freiwillig versichern oder → freiwillige Beiträge nachzahlen wollen. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie in einem Minijob versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.