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Beitragserstattung türkischer Rückkehrer

von Mystiq29.06.2008 | 01:56
1288 Ansichten
4 Antworten
Hallo, habe ich das richtig verstanden? Mann muss als Türkischer Staatsbürger, bei rückkehr in die Heimat, eine wartefrist von 24 Monaten einhalten um einen Antrag auf Beitragsrückerstattung zu stellen. Darf man in dieser Zeit in der Türkei versichert/selbständig weiterarbeiten? Kann man sich das Geld dann auch auf ein deutsches Konto überweisen lassen. z.b auf das der noch in Deutschland verbliebenen Kinder/Ehegatte? Werden dann die vom Arbeitsamt/Hartz 4 gezahlten Rentenbeträge auch mit ausgezahlt? Vielen Dank schon mal für die Antworten!

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 30.06.2008 | 10:01

Den Ausführungen von "Schade, 29.06.2008, 13:50 Uhr" schließe ich mich an. Ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge besteht nur, wenn seit dem Entfallen der deutschen Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen sind und nicht erneut Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung eingetreten ist. Man kann eine Beitragserstattung nicht erhalten, solange man in der türkischen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Entfällt die türkische Versicherungspflicht, beginnt - wie nach dem Entfallen der deutschen Versicherungspflicht - die Wartefrist von 24 Monaten.

Das Geld kann im Erstattungsfall auch auf das Konto eines Bevollmächtigen überwiesen werden.

Die vom Arbeitsamt für Hartz IV gezahlten Beiträge werden nicht erstattet. Wie "Schade" bereits erläutert hat, können nur die selbst eingezahlten Beiträge ausgezahlt werden.

3 Antworten

Schadeam 29.06.2008 | 13:50
eine türkische Versicherungspflicht schließt die dt. Erstattung aus, bzw. man muss halt auch 2 Jahre warten, bis auch die türk. Pflichtversicherung länger als 2 Jahre zurückliegt. Sie können jederzeit an einen Bevollmächtigten in D das Geld überweisen lassen. Oder Sie können es sich in die Türkei schicken lassen und überweisen es wieder an die in D lebenden Verwandten zurück. Erstattet werden nur selbst bezahlte Beiträge. Die Arbeitgeberanteile sowie Beiträge, die der Staat übernommen hat (z.B. aus ALG 1, ALG 2, Kindererziehung, werden natürlich nicht erstattet.
Mystiqam 29.06.2008 | 20:30
Das heist also, dass man um den Beitrag zurückzubekommen 2 Jahre nicht Versichert arbeiten darf. Hmmm.
Mystiqam 30.06.2008 | 18:11
Vielen Dank für die Infos! Das hat mir sehr geholfen.
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