Den Ausführungen von "Schade, 29.06.2008, 13:50 Uhr" schließe ich mich an. Ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge besteht nur, wenn seit dem Entfallen der deutschen Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen sind und nicht erneut Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung eingetreten ist. Man kann eine Beitragserstattung nicht erhalten, solange man in der türkischen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Entfällt die türkische Versicherungspflicht, beginnt - wie nach dem Entfallen der deutschen Versicherungspflicht - die Wartefrist von 24 Monaten.
Das Geld kann im Erstattungsfall auch auf das Konto eines Bevollmächtigen überwiesen werden.
Die vom Arbeitsamt für Hartz IV gezahlten Beiträge werden nicht erstattet. Wie "Schade" bereits erläutert hat, können nur die selbst eingezahlten Beiträge ausgezahlt werden.
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