siehe § 58 Abs. 2 S.1 SGB VI
Demnach liegt eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S.1 Nr.1,2 bis 3a nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist.
Dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres.