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Beitragsfreie Zeiten/Kindererziehung

von Jürgen12.10.2007 | 12:07
1301 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Mich umtreibt da eine Frage. Meine Frau war nach der Geburt unseres Sohnes wieder in ihrem Beruf tätig. Da er aber häufig krank war hatte sie somit kein oder ein geringes Einkommen. In ihrer Rentenvorschau sieht das alles recht ungünstig aus. Wie ist denn da die Rechtslage. Mit den besten Grüßen Jürgen

6 Antworten

no nameam 12.10.2007 | 12:33
Welche genaue Antwort wünschen Sie? Wollen sie wissen ob Ihre Frau mit Beiträgen diese Lücken "stopfen" könnte? Wohl nicht, dafür dürfte es zu spät sein... Außerdem erhält Ihre Frau für die Erziehung Ihres Kindes Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten. Kindererziehungszeiten sind Beitragszeiten, die der Bund zahlt, und zwar für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes (wenn es nach dem 31.12.1991 geboren wurde). Für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, werden 1 Jahr Beitragszeiten gezahlt. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes anderkannt und sind beitragsfreie Zeiten. Noch Fragen? ;-)
Schiko.am 12.10.2007 | 12:33
Für jedes geborene kind bis 31.12.1991 erhalten sie 0,9996 EP. verrechnet. Die stellt einen rentenwert von´ 26,26 euro dar. Für geburtan ab 1.1.1992 2,9988 EP. und 78,78 renten- wert. Dies zählt bei rentenbeginn mit 65 oder gar 67 jahren nur, wenn einschliesslich dieser KEZ. noch zusatzlich 4 bzw. 2 jahre beitragszeit nach- gewiesen sind. MfG.
Jürgenam 12.10.2007 | 17:39
Ich danke allen. Die Antworten haben mich zwar nicht unbedingt schlauer gemacht. Wir werden da wohl mal zur Auskunftsstelle tingeln. Schönen Tag noch. Jürgen
Rentenüberprüferam 12.10.2007 | 18:00
Hallo, User Jürgen, Weil Sie ausführen, dass die bisherigen Antworten Sie noch nicht schlauer gemacht haben, hier deswegen noch mein Beitrag. Beitragstheme war "Beitragsfreie Zeiten/Kindererziehung" Sie schreiben: "In ihrer Rentenvorschau sieht das alles recht ungünstig aus" Gehe mal davon aus, sie meinen damit die bei Ihrer Frau eingetretenen Arbeitsausfälle wegen Krankheit des Kindes und die Art der Berücksichtigung in der Rentenvorschau. Wann ein Jahr Kindererziehung (KEZ) berücksichtigt wird und wann drei Jahre, dazu ist genug gesagt worden, auch, dass es maximal je Kind noch 121 Monate Kinderberücksichtigungszeit (BÜZ) gib t. Positiv ist zunächst, dass seit dem 01.07.1998 Die Bewertung von (KEZ) und Verdienst additiv vorgenommen wird, maximal bis zur BBG. Tritt innerhalb des zu berücksichtigenden Zeitraumes von (KEZ) Krankheit ein die weniger als 43 Tg andauert, wird vom Arbeitgeber Lohnausgleich gezahlt, der dem Zeitraum der (KEZ) bis zum Vortag des Beginns der Krankheit und ab dem Folgetag desletzten Krankentages bis zum Jahresende oder dem Vortag eines erneuten Krankenbeginns im gleichen Jahr usw. jeweils anteilig zugeordnet wird. Für diesen Sachverhalt ist also immer gewährleistet, das je Monat (KEZ) 0,0833 EGPT erzielt werden plus der EGPT für die zugehörige Anteile aus aufgeteiltem Verdienst. Diese Monate werden rentenrechtlich als beitragsgemindert (bg) gekennzeichnet. Liegt jedoch zwischen Beginn einer Krankheit und dem Ende ein voller Kalendermonat oder ein vielfaches davon, wird nur die (KEZ) wirksam, nur die 0,0833 EGPT je Monat, der/die Monat(e) wird/werden ebenfalls rentenrechtlich als (bg) gekennzeichnet. Art der Berücksichtigung nach Ablauf der (KEZ) Nach Ablauf der Kindererziehungszeit wird Krankheit für weitere 108/109 Monate in Verbindung mit der gleichzeitig noch zu berücksichtigenden (BÜZ) rentenrechlich beachtet . Es werden jetzt aber nur die Verdienste aufgeteilt und anteilig bewertet, eine parallele Zuordnung von EGPT für (KEZ) erfolgt nicht mehr. Liegt jetzt ein voller Monat Krankheit vor oder ein vielfaches davon, wird dieser Monat als beitragsfreier Monat bei der Bewertung der (BÜZ) eingeordnet. Allerdings ist hier eine weitere Besonderheit zu beachten die darin besteht, das ab 1998 Krankheitszeiten innerhalb eines Monats nicht mehr als beitragsgemindert bewertet werden, sondern als vollwertig zählen, die insofern auch als Zeiten BÜZ dann als vollwertig gelten. Alle innerhalb der maximal 108/109 Mon. Zeit (BÜZ) zu bewertenden Verdienste, einschließlich der Monate beitragsfrei (bf) werden rententechnisch gesondert behandelt und führen grundsätzlich zu einer Verbesserung eines auch zu ermittelnden "Gesamtleistungswertes" und damit indirekt zu einer Rentenverbesserung. Auch jeder Monat häuslicher Tätigkeit ohne Beschäftigung bei einem AG wird innerhalb der 108/109 Monate zu berücksichtigender Zeit (BÜZ)mit 0,0833 bewertet. Biete Ihnen an, kostenlos die Prüfung der richtigen Art Berücksichtigung und Bewertung vorzunehmen. Siehe dazu: Google Suche: "Rente - Überprüfung" eingeben und nach aufklappen der Seite dort klicken.
Jürgenam 12.10.2007 | 19:49
Nochmals schönen Dank. Sicher habe ich versäumt, entscheidende Fakten mitzuteilen: 1. Unser Sohn wurde 1977 geboren und 2. unser Wohnsitz ist in Brandenburg, respektive DDR. Ich glaube, dass das das Ganze nicht eben einfacher macht. Sorry. Jürgen
Rentenüberprüferam 12.10.2007 | 20:05
Es macht die Sache insoweit einfacher, als das definitiv nur 1 Jahr (KEZ) zur Anrechnung kommt und insgesamt außerdem noch 108/109 Mon. (BÜZ). Vielleicht nennen Sie mal ein Beispieljahr mit Angabe von Verdiensten und Krankheits- oder Ausfallzeiten, wo sie der Meinung sind, das es evtl. nicht richtig sein könnte?
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