Hallo Robi73,
bei Selbständigen, die für einen Auftraggeber bzw. überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind besteht grundsätzlich die Möglichkeit sich für die ersten drei Jahre Ihrer selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht kraft Gesetz befreien zu lassen. Wahlweise auch für einen kürzeren Zeitraum. Genauere Ausführungen zu diesem Thema können Sie auf unserer Homepage www.deutsche-rentenversicherung.de finden.
Nun zu Ihren Fragen:
zu 1.
Wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger, der für einen Auftraggeber bzw. überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist, abgelaufen ist, müssen dafür keine Beiträge nachgezahlt werden. In manchen Fällen ist evtl. die freiwillige Beitragszahlung ab Beginn bzw. während des Befreiungszeitraums empfehlenswert in Bezug auf Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung. Ob das auch auf Sie zutriftt, könnten Sie mit einem persönlichen Beratungsgespräch bei einer unserer Dienststellen abklären. Die Adressen unserer Dienststellen können Sie ebenfalls aus unserer Homepage entnehmen.
zu 2.
Nein, das müssen Sie nicht. Wenn Sie für den Befreiungszeitraum keine freiwilligen Beiträge bezahlen, bleibt dieser als Lücke im Versicherungskonto stehen.
zu 3.
Sie können grundsätzlich die Versicherungspflicht kraft Gesetz als Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließen, wenn Ihr monatliches Arbeitseinkommen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt ( Befreiung von der Versicherungspflicht kraft Gesetz als Selbständiger wegen einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit ) oder wenn Sie ihm Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit einen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Versicherungspflicht kraft Gesetz auch grundsätzlich dann entfallen kann, wenn mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt werden und deren Arbeitsentgelte zusammengerechnet 400,- EUR übersteigen.
Wir hoffen Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Sollten Sie dazu noch weitere Fragen haben, empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch, damit alle Unklarheiten beseitigt werden können.
MfG