Hallo TK,
bei Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versrorgung nach Vollendung einer Altersgrenze besteht grundsätzliche Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Fall muss lediglich der Arbeitgeber weiterhin seinen pauschalen Anteil entrichten. Die Versicherungsfreiheit gilt jedoch nicht, wenn die Versorgung als Teilrente ausgezahlt wird.
Zu den Beitragsgruppenschlüsseln können wir Ihnen leider seitens der gesetzlichen Rentenversicherung nicht weiterhelfen. Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an die entsprechende gesetzliche Krankenversicherung, da diese für die Meldung zur gesamten Sozialversicherung zuständig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam