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Experten-Antwort

Beitragshöhe nebenberufliche Selbständigkeit neben einer Angestellten-Vollzeitstelle

von SonnigUndHell01.05.2021 | 16:38
268 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Beitragsmessungsgrenze RV (2021) im Jahr 85.200 € Rentenversicherungspflichtiges Einkommen brutto im Angestelltenverhältnis 60.000 € Noch max. zu verbeitragendes Einkommen= Gewinn vor Steuern 25.200 € Sachverhalt: Ein Handwerksmeister ist hauptberuflich angestellt, sein Jahresbrutto-Einkommen beträgt 60.000 €, welches auch der Rentenversicherung unterworfen/verbeitragt wird. Jetzt hat er sich zusätzlich nebenberuflich selbständig gemacht, also ein Gewerbe (A-Klassifizierung = Handwerksrolle) angemeldet. D.h. er ist kraft Gesetzes automatisch in der Rentenversicherung pflichtversichert, entweder nach dem derzeitigen Beitragssatz von 18,6% oder nach Festlegung eines monatlichen Betrages. Als Start-Up-Unternehmer kann er in den ersten 3 Jahren einen reduzierten monatlichen Rentenbeitrag von 305,97 € zahlen. Nach den 3 Jahren muss er den regulären Beitrag von derzeit 601,94 € oder nach Beitragssatz derzeit 18,6% bezahlen. Beitragsberechnung: Aus seiner Angestellten-Tätigkeit bezahlt er Rentenversicherungsbeiträge von 18,6% : 2 = 9,3% aus 60.000 € also 5.580 € im Jahr. In den ersten Jahren seiner selbständigen Tätigkeit hat er die Möglichkeit entweder nach dem Beitragssatz zur Rentenversicherung aus dem Gewinn seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung oder nach einem festen (dem reduzierten Beitrag) Monatsbeitrag zu bezahlen. Wenn der Gewinn also 15.000 € beträgt, wären dies 2.7090€ (15.000 € x 18,6%) Rentenversicherungsbeiträge nach Prozentsatz. Wenn er den reduzierten Beitrag wählen würde, wäre sein Rentenversicherungsbeitrag mtl. 305,97 €. Also insgesamt 3.671,64 € (12x305,97) im Jahr. Frage: Ist diese Berechnung richtig? Es ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass das Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung immer größer sein wird, als das aus selbständiger Tätigkeit, da der mögliche Zeitaufwand hier zu gravierend auseinander liegt. Und wie verhält es sich, wenn der Gewinn 30.000 € betragen würde? Also 4.800 über der Beitragsbemessungsgrenze. Wie sieht die Beitragsberechnung dann aus? Bleibt es dabei, dass aus dem Angestelltenentgelt unverändert der Betrag gleich bleibt, auch für den Arbeitgeber? Und aus dem Gewinn lediglich der Saldo bis zur Beitragsmessungsgrenze also max. 25.200 € mal 18,6% berechnet werden = 4.687,20 €. Dem Rententräger wird ja über den Arbeitgeber das Jahreseinkommen mitgeteilt. Berücksichtigt dieser dann automatisch den Saldo zw. bereits verbeitragtem Arbeitseinkommen und dem gemeldeten Gewinn bis zur Beitragsbemessungsgrenze oder muss man diese beide Angaben mitteilen? Besten Dank für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo SonnigUndHell,

Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung müssen grundsätzlich aus jeder einzelnen entstandenen Versicherungspflicht gezahlt werden, insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Übersteigen die Gesamteinnahmen des Selbständigen die Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sich für die Beitragsberechnung die Einnahmen aus beiden Arbeitsbereichen, aus denen beitragspflichtige Einnahmen erwachsen. Beide Einnahmen sind nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so zu kürzen, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

Die Literatur, die Siehe hier gepostet hat, ist für Ihre Berechnungen und Fragen sehr hilfreich. Auf der Seite 75 finden Sie zum Beispiel eine Formel, wie die Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze gekürzt werden.

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5 Antworten

Siehe hieram 01.05.2021 | 17:14
Siehe hieram 02.05.2021 | 03:46
Sorry, das hatte ich zwar auch so verstanden, aber versehentlich das falsche Rundschreiben verlinkt Besser nachvollziehen können Sie die Berechnungsalternativen anhand Ihrer Beispielzahlen aber vermutlich ohnehin mit dem Studientext der DRV Nr. 04, insbesondere ab Seite 71 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
SonnigUndHellam 02.05.2021 | 01:25
Es geht nicht um Beiträge für die Krankenversicherung, sondern um den Beitrag für die Rentenversicherung.
SonnigUndHellam 03.05.2021 | 14:51
Besten Dank, leider tut sich noch immer eine Frage auf. In dem Vordruck V0015 der Rentenversicherung findet sich folgende Formulierung. Der Junghandwerker zahlen grundsätzlichen den 1/2 Regelbeitrag unabhängig vom Einkommen. Wenn jedoch der maßgebende Gewinn nur zw. 10.000 € bis 15.000 € beträgt, wäre es "angemessener" nach dem Einkommen zu bezahlen. Heißt dies also, dass die Regelung Beitragszahlung nach dem Einkommen für einen Junghandwerker in den ersten 3 Jahren nicht möglich ist? Das ist ja geradezu kontraporduktiv für ein Start-Up-Unternehmen. Besten Dank für Ihre weitere Antwort.
Feliam 03.05.2021 | 15:28
Eine einkommensgerechte Beitragszahlung ist immer möglich.
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