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Experten-Antwort

Beitragsnachweis Lehrlingsentgelt

von CCR6619.04.2016 | 19:17
6949 Ansichten
15 Antworten
Hallo, ich habe bei der Berücksichtigung meiner rentenrechtlichen Zeiten folgendes Problem. Mein (grüner) SV-Ausweis mit den jährlichen Eintragungen zum Arbeitsentgelt der Jahre 1966 - 1970 ist offenbar damals verloren gegangen. Mit Studienbeginn wurde ab September 1970 ein neuer Ausweis ausgestellt und alle SVO-relevanten Informationen bis 1990 eingetragen. Bei der Kontenklärung meines Versicherungsverlaufes habe ich für die Lehrjahre ersatzweise den Lehrvertrag und das Facharbeiterzeugnis vorgelegt. Sind die erzielten Lehrlingsentgelte damit nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.04.2016 | 11:40

Hallo CCR66,

auch wir gehen davon aus, dass es sich wahrscheinlich um eine Glaubhaftmachung nach § 286b SGB VI handelt. Die Frage der Bewertung dieser Berufsausbildung ergibt sich aus § 256 Abs. 2 SGB VI. Siehe hierzu die folgenden Links:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_286BR4.4

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_256BR4

Der Aussage von „W*lfgang“, das sich wahrscheinlich eine Aufwertung auf 75 % des „Durchschnittsentgelts“ ergeben würde, schließen wir uns so pauschal nicht an. Da wir aber wegen des komplexen Sachverhaltes hier nicht weiter spekulieren möchten, empfehlen wir Ihnen nach Abschluss der Kontenklärung eine Rentenauskunft Altersrente mit allen Anlagen anzufordern. Darin kann dann die konkrete Bewertung der Berufsausbildung überprüft werden, und ob sich ein entsprechender Zuschlag noch ergibt. Ggfs. bitten wir Sie zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratung in meiner Nähe“ ermitteln.

14 Antworten

W*lfgangam 19.04.2016 | 21:56
Hallo CCR66, hier liegt Glaubhaftmachung vor: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… denn der Nachweis, das ursprüngliche SV-Buch, liegt nicht (mehr) vor. Letztendlich ist das egal - egal wie die Bewertung der Lehrzeit im ersten Schritt vorgenommen wird - da wahrscheinlich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung eine Aufwertung dieser Zeiten auf 75 % Durchschnittsentgelt erfolgt (0,75 EP pro Jahr/max. 3 Jahre). Gruß w.
MBam 20.04.2016 | 05:45
Ihre wenigen Aussagen lassen auf eine Berufsausbildung über 4 Jahre neben der EOS (Erweiterte Oberschule = Gymnasium heute) schließen, weil anschließend gleich ein Studium folgte. Diese Lehrzeit wird leider rentenrechtlich als Beitragszeit nicht anerkannt, weil keine Beiträge gezahlt worden sind. Selbiges habe ich mit umfangreicher Begründung der DRV vorliegen.
SuchenUndFragenam 20.04.2016 | 08:46
MB schrieb

Hallo CCR66

meine Berufsausbildung war 4 Jahre von der 9. bis zur 12. Klasse der Erweiterten Oberschule (EOS) 1964 bis 1968 (14. bis 18.Lebensjahr). In der 9. Klasse gab es nach meiner Erinnerung monatlich 40,--M Lehrlingsentgelt, in der 10. Klasse 50,--M, in der 11. Klasse 60,--M und in der 12. Klasse 70,--M. Das ist im SV-Ausweis leider auch nicht eingetragen worden. Dieser Sachverhalt dürfte wohl für alle EOS-Schüler ab Mitte der sechziger Jahre bis in die siebziger Jahre zutreffen, die einen normalen Ablauf der EOS-Zeit bis zum Abitur hatten (also ohne Ehrenrunde o. ä. Abnormitäten), die gleichzeitig mit einer Berufsausbildung gekoppelt war.

Auf mein Ersuchen um Anerkennung dieser Ausbildungszeit als Beitragszeit antwortete die DRV, daß von niemandem während dieser Zeit Beiträge für die Sozialversicherung der DDR für mich gezahlt worden sind und deshalb diese Zeiten nicht berücksichtigt werden können. Vielmehr heißt es, daß das Entgelt gem. §1 Abs.3 S.1 der „VO über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung“ vom 03.11.1964 nicht der Versicherungspflicht unterlag. Deshalb handelt es sich bei diesen Zeiten auch nicht um Beitragszeiten. Ebenso war das Entgelt auch geringer als ein normales Lehrlingsentgelt, welches der Versicherungspflicht unterlag.

Bei einer Berufsausbildung mit Abitur stand das Lehrverhältnis im Vordergrund und deshalb war dort die Versicherungspflicht gegeben, so daß diese Ausbildungszeiten als Beitragszeiten gelten.

Die abschlägige Antwort zur Anerkennung meiner Berufsausbildungszeit als Beitragszeit stammt vom 07.08.2012.

Im Rentenbescheid ist diese Ausbildungszeit als 20 Monate Schulausbildung und 2 Monate Übergangszeit korrekt vermerkt. EP gibt es natürlich logischerweise dafür auch nicht.

Für mich war die Argumentation der DRV schlüssig, und ich habe es deshalb auch dabei belassen. Sollte jedoch zwischenzeitlich (man weiß ja nie ganz genau was manchmal noch neu bewertet wird) eine andere Bewertung der Berufsausbildung der Oberschüler erfolgen, bitte ich um ein Signal im Forum.

Das verstehe ich nicht: wenn da ein versicherungspflichtiges Entgelt gezahlt wurde, müsste das doch angerechnet werden?
****am 20.04.2016 | 11:21
Hallo CCR66, Suchenund Fragen schrieb: Zitat "Das verstehe ich nicht: wenn da ein versicherungspflichtiges Entgelt gezahlt wurde, müsste das doch angerechnet werden? " Bei einer ganz normalen Lehre in einem Betrieb vor dem Studium sind Beitragszeiten anzuerkennen, aber nicht bei einer in der DDR möglichen "Studentenversicherung" während der Ausbildung. Stellen sie den Antrag auf Kontoklärung, fügen alle vorhandenen Unterlagen bei und warten den Bescheid ab.
CCR66am 20.04.2016 | 17:06
MB schrieb

Hallo CCR66

meine Berufsausbildung war 4 Jahre von der 9. bis zur 12. Klasse der Erweiterten Oberschule (EOS) 1964 bis 1968 (14. bis 18.Lebensjahr). In der 9. Klasse gab es nach meiner Erinnerung monatlich 40,--M Lehrlingsentgelt, in der 10. Klasse 50,--M, in der 11. Klasse 60,--M und in der 12. Klasse 70,--M. Das ist im SV-Ausweis leider auch nicht eingetragen worden. Dieser Sachverhalt dürfte wohl für alle EOS-Schüler ab Mitte der sechziger Jahre bis in die siebziger Jahre zutreffen, die einen normalen Ablauf der EOS-Zeit bis zum Abitur hatten (also ohne Ehrenrunde o. ä. Abnormitäten), die gleichzeitig mit einer Berufsausbildung gekoppelt war.

Auf mein Ersuchen um Anerkennung dieser Ausbildungszeit als Beitragszeit antwortete die DRV, daß von niemandem während dieser Zeit Beiträge für die Sozialversicherung der DDR für mich gezahlt worden sind und deshalb diese Zeiten nicht berücksichtigt werden können. Vielmehr heißt es, daß das Entgelt gem. §1 Abs.3 S.1 der „VO über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung“ vom 03.11.1964 nicht der Versicherungspflicht unterlag. Deshalb handelt es sich bei diesen Zeiten auch nicht um Beitragszeiten. Ebenso war das Entgelt auch geringer als ein normales Lehrlingsentgelt, welches der Versicherungspflicht unterlag.

Bei einer Berufsausbildung mit Abitur stand das Lehrverhältnis im Vordergrund und deshalb war dort die Versicherungspflicht gegeben, so daß diese Ausbildungszeiten als Beitragszeiten gelten.

Die abschlägige Antwort zur Anerkennung meiner Berufsausbildungszeit als Beitragszeit stammt vom 07.08.2012.

Im Rentenbescheid ist diese Ausbildungszeit als 20 Monate Schulausbildung und 2 Monate Übergangszeit korrekt vermerkt. EP gibt es natürlich logischerweise dafür auch nicht.

Für mich war die Argumentation der DRV schlüssig, und ich habe es deshalb auch dabei belassen. Sollte jedoch zwischenzeitlich (man weiß ja nie ganz genau was manchmal noch neu bewertet wird) eine andere Bewertung der Berufsausbildung der Oberschüler erfolgen, bitte ich um ein Signal im Forum.

Hallo "MB", Ihre Schlußfolgerung (Abitur mit Berufsausbildung) ist genau richtig. Das Ergebnis der können aber 3 meiner Mitschüler/Kollegen von damals widerlegen. Sie besitzen den SV-Ausweis mit den Jahresentgelten der damaligen Zeit und hatten KEINE Probleme mit der Anerkennung als Pflichtbeitragszeit. Dieser Vergleich ist übrigens auch die Motivation zur Anerkennung meiner Zeiten. Bezüglich Ihrer Ablehnung bleibt zu klären, wann diese beschieden wurde. Denn nach meinen Informationen besteht mit den Gesetzesänderungen der letzten Jahre die Pflicht, in jeder Erwerbsbiografie schulische und berufliche Ausbildung sauber getrennt zu erfassen und danach die Gegebenheiten auszuwerten. Beiträge können sowohl nach SGB VI als auch SVO der DDR von dritten gezahlt worden sein.
CCR66am 20.04.2016 | 17:22
Hallo "Experte/in" vielen Dank für die Hinweise und Meinungen. Für mich sind sie nun Motivation für die Ausstellung einer Verdienstbescheinigung beim Rechtsnachfolger meines Lehrbetriebes.
W*lfgangam 20.04.2016 | 21:09
CCR66 schrieb

Hallo MB,

wann können wir den Informationsaustausch fortsetzen ?

Ich bin jedenfalls noch sehr interessiert.

VG von CCR66

Hallo CCR66, eine weitere Möglichkeit, über Zeugenerklärungen dieser Mitschüler/Kollegen diese Zeiten glaubhaft zu machen - ggf. stimmen die auch einer Einsicht in deren Rentenkonten zugunsten Ihrer DRV zu. Vordruck für Zeugenerklärung: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Gruß w.
CCR66am 21.04.2016 | 09:56
W*lfgang schrieb

Hallo CCR66,

diese Aussage ist einfach Blödsinn. Natürlich können Sie als Betroffener selbst Zeugenerklärungen vorlegen - ob Sie dann Beachtung/Verwehrtung finden ist eine andere Sache. Aber gleich 3 aus dem selben Bereich/Versicherungsbiographie - den Sachbearbeiter möchte ist sehen, der sich dem gerichtsfest verschließt.

...'Servicetelefon'/Callcenter-optimiert eben ;-)

Gruß

w.

Hallo "W*lfgang" von der Möglichkeit der Zeugenerklärung hatte ich bereits am Servicetelefon der DRV gehört. Diesen Vorgang kann ich aber als Betroffener nicht initiieren. Das liegt in der Hand des Leistungsträgers (wurde gesagt) und läuft auf eine geringere Wertigkeit der Tatbestände hinaus. Wie auch immer, im konkreten Fall kommt bestenfalls der Status "Glaubhaftmachung" heraus. Der gelieferte Link zum ausfüllbaren Formular und die auf der Webseite vorhandene Möglichkeit der Sammelmappe ist übrigens eine tolle Sache. Vielen Dank für die Unterstützung von CCR66
W*lfgangam 21.04.2016 | 21:10
CCR66 schrieb

Hallo MB,

wann können wir den Informationsaustausch fortsetzen ?

Ich bin jedenfalls noch sehr interessiert.

VG von CCR66

Hallo CCR66, diese Aussage ist einfach Blödsinn. Natürlich können Sie als Betroffener selbst Zeugenerklärungen vorlegen - ob Sie dann Beachtung/Verwehrtung finden ist eine andere Sache. Aber gleich 3 aus dem selben Bereich/Versicherungsbiographie - den Sachbearbeiter möchte ist sehen, der sich dem gerichtsfest verschließt. ...'Servicetelefon'/Callcenter-optimiert eben ;-) Gruß w.
MBam 22.04.2016 | 23:38
Hallo CCR66, ich melde mich Anfang Mai hier nochmal mit einem Beitrag zum Thema, insbesondere was mir die DRV als ablehnende Begründung geliefert hat. Bin bis dahin auf Reisen und habe folglich diese Unterlagen jetzt nicht bei mir! Schönes WE MB
CCR66am 23.04.2016 | 00:18
Danke MB für das Interesse. Die Argumentation der DRV interessiert mich sehr. Ich bin jedenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß das haltlos und widerlegbar -natürlich auf Basis SGB VI - ist. Bei Bedarf können wir auch persönliche Infos und Dokumente per privater email austauschen. Ich bin jedenfalls gespannt, was sich die Schreibtischtäter der DRV bei Ihnen ausgedacht haben. Es wird aber nicht mehr als eine umfangreiche Kopie von rentenrechtlichen Arbeitsanweisungen sein. Das kenne ich. Was zählt ist aber die Begründung mit dem Gesetzestext selbst, also SGB VI. VG, CCR66
CCR66am 23.04.2016 | 00:18
Danke MB für das Interesse. Die Argumentation der DRV interessiert mich sehr. Ich bin jedenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß das haltlos und widerlegbar -natürlich auf Basis SGB VI - ist. Bei Bedarf können wir auch persönliche Infos und Dokumente per privater email austauschen. Ich bin jedenfalls gespannt, was sich die Schreibtischtäter der DRV bei Ihnen ausgedacht haben. Es wird aber nicht mehr als eine umfangreiche Kopie von rentenrechtlichen Arbeitsanweisungen sein. Das kenne ich. Was zählt ist aber die Begründung mit dem Gesetzestext selbst, also SGB VI. VG, CCR66
CCR66am 19.05.2016 | 20:58
MB schrieb

Hallo CCR66

meine Berufsausbildung war 4 Jahre von der 9. bis zur 12. Klasse der Erweiterten Oberschule (EOS) 1964 bis 1968 (14. bis 18.Lebensjahr). In der 9. Klasse gab es nach meiner Erinnerung monatlich 40,--M Lehrlingsentgelt, in der 10. Klasse 50,--M, in der 11. Klasse 60,--M und in der 12. Klasse 70,--M. Das ist im SV-Ausweis leider auch nicht eingetragen worden. Dieser Sachverhalt dürfte wohl für alle EOS-Schüler ab Mitte der sechziger Jahre bis in die siebziger Jahre zutreffen, die einen normalen Ablauf der EOS-Zeit bis zum Abitur hatten (also ohne Ehrenrunde o. ä. Abnormitäten), die gleichzeitig mit einer Berufsausbildung gekoppelt war.

Auf mein Ersuchen um Anerkennung dieser Ausbildungszeit als Beitragszeit antwortete die DRV, daß von niemandem während dieser Zeit Beiträge für die Sozialversicherung der DDR für mich gezahlt worden sind und deshalb diese Zeiten nicht berücksichtigt werden können. Vielmehr heißt es, daß das Entgelt gem. §1 Abs.3 S.1 der „VO über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung“ vom 03.11.1964 nicht der Versicherungspflicht unterlag. Deshalb handelt es sich bei diesen Zeiten auch nicht um Beitragszeiten. Ebenso war das Entgelt auch geringer als ein normales Lehrlingsentgelt, welches der Versicherungspflicht unterlag.

Bei einer Berufsausbildung mit Abitur stand das Lehrverhältnis im Vordergrund und deshalb war dort die Versicherungspflicht gegeben, so daß diese Ausbildungszeiten als Beitragszeiten gelten.

Die abschlägige Antwort zur Anerkennung meiner Berufsausbildungszeit als Beitragszeit stammt vom 07.08.2012.

Im Rentenbescheid ist diese Ausbildungszeit als 20 Monate Schulausbildung und 2 Monate Übergangszeit korrekt vermerkt. EP gibt es natürlich logischerweise dafür auch nicht.

Für mich war die Argumentation der DRV schlüssig, und ich habe es deshalb auch dabei belassen. Sollte jedoch zwischenzeitlich (man weiß ja nie ganz genau was manchmal noch neu bewertet wird) eine andere Bewertung der Berufsausbildung der Oberschüler erfolgen, bitte ich um ein Signal im Forum.

Hallo MB, wann können wir den Informationsaustausch fortsetzen ? Ich bin jedenfalls noch sehr interessiert. VG von CCR66
MBam 19.05.2016 | 23:38
Hallo CCR66 meine Berufsausbildung war 4 Jahre von der 9. bis zur 12. Klasse der Erweiterten Oberschule (EOS) 1964 bis 1968 (14. bis 18.Lebensjahr). In der 9. Klasse gab es nach meiner Erinnerung monatlich 40,--M Lehrlingsentgelt, in der 10. Klasse 50,--M, in der 11. Klasse 60,--M und in der 12. Klasse 70,--M. Das ist im SV-Ausweis leider auch nicht eingetragen worden. Dieser Sachverhalt dürfte wohl für alle EOS-Schüler ab Mitte der sechziger Jahre bis in die siebziger Jahre zutreffen, die einen normalen Ablauf der EOS-Zeit bis zum Abitur hatten (also ohne Ehrenrunde o. ä. Abnormitäten), die gleichzeitig mit einer Berufsausbildung gekoppelt war. Auf mein Ersuchen um Anerkennung dieser Ausbildungszeit als Beitragszeit antwortete die DRV, daß von niemandem während dieser Zeit Beiträge für die Sozialversicherung der DDR für mich gezahlt worden sind und deshalb diese Zeiten nicht berücksichtigt werden können. Vielmehr heißt es, daß das Entgelt gem. §1 Abs.3 S.1 der „VO über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung“ vom 03.11.1964 nicht der Versicherungspflicht unterlag. Deshalb handelt es sich bei diesen Zeiten auch nicht um Beitragszeiten. Ebenso war das Entgelt auch geringer als ein normales Lehrlingsentgelt, welches der Versicherungspflicht unterlag. Bei einer Berufsausbildung mit Abitur stand das Lehrverhältnis im Vordergrund und deshalb war dort die Versicherungspflicht gegeben, so daß diese Ausbildungszeiten als Beitragszeiten gelten. Die abschlägige Antwort zur Anerkennung meiner Berufsausbildungszeit als Beitragszeit stammt vom 07.08.2012. Im Rentenbescheid ist diese Ausbildungszeit als 20 Monate Schulausbildung und 2 Monate Übergangszeit korrekt vermerkt. EP gibt es natürlich logischerweise dafür auch nicht. Für mich war die Argumentation der DRV schlüssig, und ich habe es deshalb auch dabei belassen. Sollte jedoch zwischenzeitlich (man weiß ja nie ganz genau was manchmal noch neu bewertet wird) eine andere Bewertung der Berufsausbildung der Oberschüler erfolgen, bitte ich um ein Signal im Forum.
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