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Experten-Antwort

Beitragsnachzahlung bei voller EM-Rente

von Piotr06.07.2020 | 13:23
94 Ansichten
22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, kann ich nach erfolgter Bewilligung einer vollen EM-Rente im April für das letzte und das angefangene Jahr höhere Beiträge nachzahlen, da ich durch Krankengeld zuletzt weniger eingezahlt hatte. Kann die DRV hierzu Proberechnungen erstellen? Kann die Nachzahlung zu einer niedrigeren Rente führen? Viele Grüße Piotr

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Piotr,

das ist nicht möglich.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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21 Antworten

sehr erstauntam 06.07.2020 | 14:05
Geht das überhaupt ??? Das wäre dann doch eine ganz klare nachträgliche Manipulation mit dem Ziel eine höhere Rente zu erzielen und würde damit das Rentensystem mißbrauchen. Daher kann man nur hoffen, das so eine Maßnahme nicht gestattet und legitim ist.
sehr erstauntam 06.07.2020 | 14:08
oh, hat sich mit der Antwort des Experten überschnitten. Sehr schön, das ist gut so. Trotzdem: Auf welche Gedanken und Ideen so manche Leute schon kommen. Irre !!!!
Siehe hieram 06.07.2020 | 17:57
Es ist nicht möglich, wie der Experte bereits schrieb, aber auch nicht 'notwendig'. Im Bescheid können Sie unter dem Anhang 'Berechnung der EP' ersehen, dass bereits Zeiten, die Aufgrund der Krankheit schlechter bezahlt wurden, nicht berücksichtigt werden. Aus dem dadurch verbleibenden durchschnittlichen Verdienst wird dann noch Hochgerechnet als hätten Sie bis 65 + einige Monate (hängt von Ihrem Alter ab) mit diesem Verdienst weiter gearbeitet. Somit ist ein 'Ausgleich' für die Krankheitszeit vor Rente bereits erfolgt, und das ohne Extra-Beiträge. Mehr geht nicht.
Valzuunam 07.07.2020 | 09:51
Und ehe Sie zu angestrengt über weitere Optimierungsmodelle nachdenken: Es gilt der Grundsatz, dass bei einer EM-Rente nur die vor dem Leistungsfall (also nicht mal Rentenbeginn) liegende Zahlungen berücksichtigt werden. Zahlen "wenn es eigentlich schon zu spät ist" gibts eben bloß in der Werbung bzw. bei anderen. Alles andere würde ja hier tatsächlich auch zum (legalen) Missbrauch einladen.
Siehe hieram 07.07.2020 | 09:57
Dass eine Ausgleichszahlung für die Höhe der EM-Rente nicht erfolgen kann gilt ebenfalls für EM-Rentner, die bereits vor 2014 erkrankt sind. Auch wenn die Zurechnungszeit bei EM-Renten, die vor dem 01.01.2014 bewilligt wurden mit 60 endete und ab 01.01.2014 bis 31.12.2017 mit 62. Ob dann allerdings zwischen dem Ende der Zurechnungszeit bis zur Regelaltersrente noch eine Ausgleichszahlung möglich ist, um dann die Regelaltersrente zu erhöhen, müsste individuell bei der zuständigen DRV vor Ort erfragt werden.
Bestands EMRam 07.07.2020 | 10:25
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Anzumerken ist noch, gilt natürlich nicht für Erwerbsminderungsrentner die vor Juli 2014 erkrankt sind und Erwerbsminderungsrente beantragen mussten.
Dass eine Ausgleichszahlung für die Höhe der EM-Rente nicht erfolgen kann gilt ebenfalls für EM-Rentner, die bereits vor 2014 erkrankt sind. Auch wenn die Zurechnungszeit bei EM-Renten, die vor dem 01.01.2014 bewilligt wurden mit 60 endete und ab 01.01.2014 bis 31.12.2017 mit 62. Ob dann allerdings zwischen dem Ende der Zurechnungszeit bis zur Regelaltersrente noch eine Ausgleichszahlung möglich ist, um dann die Regelaltersrente zu erhöhen, müsste individuell bei der zuständigen DRV vor Ort erfragt werden.
Mein Kommentar bezog sich auf die Zurechnungszeit, bzw. das bei Bestandsrentner auch nicht die letzten 4 Jahre wenn niedrigere Rentenpunkte herauskommen gestrichen werden. Das eine nachtägliche Ausgleichzahlung nicht möglich ist sein kann ist doch logisch und in diesen Fall auch gerecht da für alle gleich.
Sonnyam 07.07.2020 | 13:41
Zitat von sturkopp anzeigenausblenden
Mein Kommentar bezog sich auf die Zurechnungszeit, bzw. das bei Bestandsrentner auch nicht die letzten 4 Jahre wenn niedrigere Rentenpunkte herauskommen gestrichen werden.
Hallo B.EMR, es ist gut. Denk mal darüber nach wie man die längeren Zurechnungszeiten rückwirkend anwenden soll. Nur noch aktive EMR´s oder auch für die die schon in der Regelaltersrente sind, wie ist ist mit den Witwen.- und Waisenrenten die auf Zahlen der EMR berechnet wurden? Du siehst es ist nicht so einfach wie du es gerne hättest.
Stimmt, es scheint in der Tat nicht so einfach. Verrückt ist es aber schon, dass es zeitgleich drei verschiedene Erwerbsminderungsrenten gibt.
sturkoppam 07.07.2020 | 16:13
Zitat von Bestands EMR anzeigenausblenden
Das ist dem User BestandsEMR aber egal, er hadert nur mit dem ungleichen Enddatum.
Und das zu recht. Nebenbei, diese Sichtweise haben außer mir noch sehr viele andere Menschen.
Wenn ich die Frage, die einen Vorteil davon hätten in den längeren Zurechnungszeitraum zu kommen, erwarte ich auch keine andere Antwort. Schlage als Lösung für dieses Problem einen festen Zeitraum von 5 Jahren als Zurechnungszeit vor, mal sehen wie dann die Sichtweise ausfällt.
Bestands EMRam 07.07.2020 | 15:37
Zitat von sturkopp anzeigenausblenden
Stimmt, es scheint in der Tat nicht so einfach. Verrückt ist es aber schon, dass es zeitgleich drei verschiedene Erwerbsminderungsrenten gibt.
Hallo, es gibt nicht nur 3 sondern viel mehr. Jeder EMR bekommt seine eigene Berechnung , abhängig von seiner Erwerbsunfähigkeit. Da kann die Zurechnungszeit mal 1 Monat sein oder aber viele Jahre betragen. Es ist doch abhängig vom Datum des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit. Das ist dem User BestandsEMR aber egal, er hadert nur mit dem ungleichen Enddatum.
Und das zu recht. Nebenbei, diese Sichtweise haben außer mir noch sehr viele andere Menschen.
Sonnyam 07.07.2020 | 16:26
Nur kurz: Habe die EM-Rente Zurechnungszeit bis 60 Jahre. Komme damit gut klar. Seit einem Monat bekommt ein guter Bekannter ebenso die EM-Rente mit Zurechnungszeit 65 Jahre und 9 Monate. Obwohl er deutlich geringere Durchschnittspunkte erarbeitet hat ist seine Rente lebenslang höher als meine. Also skurril ist das schon.
sturkoppam 07.07.2020 | 17:41
Zitat von Sonny anzeigenausblenden
Was denken sie wie skurril die Leute, die bis zu dem Zeitpunkt arbeiten müssen und dabei auch nicht mehr Rente bekommen, das finden. Ja, es wäre schöner wenn es eine Lösung, bei der alle gleich abschneiden geben würde, ist aber nicht möglich.
Modi1969am 08.07.2020 | 06:11
Hallo Piotr, Sie können tatsächlich auch im EM-Rentenbezug noch in die RV einzahlen. Entweder Sie entrichten freiwillige Beiträge, deren Rentenzuwachs dann aber bei der Altersrentenberechnung mit dem Wert der parallel liegenden Zurechnungszeit der EM-Rente verglichen wird und in den meisten Fällen keine Rentensteigerung auslöst (es sei denn, Sie zahlen höhere Beiträge, als der Wert der Zurechnungszeit ist und dies wird wegen der Tiefen der Rentenformel höchst komplex) oder Sie zahlen Ausgleichsbeträge i.S.d. Par. 187a SGB 6 (Abschlag Altersrente), um dann tatsächlich Zuwächse zu erlangen. Ausgleichbar sind aber nur die Abschläge der Altersrente aus bisher unverrenteten Zeiten, die nach der EM liegen - also auch ziemlich kompliziert. Am Besten vor Umwandlung in vorzeitige Altersrente diesbezüglich in ABS vorsprechen..
Siehe hieram 09.07.2020 | 01:47
A usgleichszahlungs B erechnungs S telle
Valzuunam 09.07.2020 | 08:47
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
oder Sie zahlen Ausgleichsbeträge i.S.d. Par. 187a SGB 6 (Abschlag Altersrente),
Nachgefragt: Hallo Modi1969, ist das neu? Ging bisher (dann) nicht, weil die dafür erforderliche 'spezielle' Rentenauskunft nicht erteilt werden konnte/nicht zulässig war, sofern eine EMRT bereits läuft und der Antrag zur Ausgleichszahlung nicht vor EMRT-Antrag gestellt worden ist.
Das ist keineswegs neu, sondern gilt seit Einführung des 187a SGB VI. Eventuell muss man etwas mehr Zeit in die Erstellung der Auskunft investieren, unmöglich oder unzulässig war/ist sie jedoch keinesfalls.
W°lfgangam 09.07.2020 | 21:08
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
Nachgefragt: Hallo Modi1969, ist das neu? Ging bisher (dann) nicht, weil die dafür erforderliche 'spezielle' Rentenauskunft nicht erteilt werden konnte/nicht zulässig war, sofern eine EMRT bereits läuft und der Antrag zur Ausgleichszahlung nicht vor EMRT-Antrag gestellt worden ist.
Das ist keineswegs neu, sondern gilt seit Einführung des 187a SGB VI. Eventuell muss man etwas mehr Zeit in die Erstellung der Auskunft investieren, unmöglich oder unzulässig war/ist sie jedoch keinesfalls.
...ich kenne dazu andere/eindeutige Aussagen hier im Forum (sowie 'alte' RRA/nicht zulässig/leider nicht mehr öffentlich!) - sowie entsprechende Ablehnungsbescheide dazu. Sei's drum, mögen sich 'Betroffene' einfach von der folgenden Ablehnung zu dieser Fallkonstellation überraschen lassen. Gruß w. PS: die 'Experten' hier dazu sind ja leider wohl in Quarantäne ;-)
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