Hallo Piotr,
das ist nicht möglich.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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Hallo Piotr,
das ist nicht möglich.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Mein Kommentar bezog sich auf die Zurechnungszeit, bzw. das bei Bestandsrentner auch nicht die letzten 4 Jahre wenn niedrigere Rentenpunkte herauskommen gestrichen werden. Das eine nachtägliche Ausgleichzahlung nicht möglich ist sein kann ist doch logisch und in diesen Fall auch gerecht da für alle gleich.Anzumerken ist noch, gilt natürlich nicht für Erwerbsminderungsrentner die vor Juli 2014 erkrankt sind und Erwerbsminderungsrente beantragen mussten.Dass eine Ausgleichszahlung für die Höhe der EM-Rente nicht erfolgen kann gilt ebenfalls für EM-Rentner, die bereits vor 2014 erkrankt sind. Auch wenn die Zurechnungszeit bei EM-Renten, die vor dem 01.01.2014 bewilligt wurden mit 60 endete und ab 01.01.2014 bis 31.12.2017 mit 62. Ob dann allerdings zwischen dem Ende der Zurechnungszeit bis zur Regelaltersrente noch eine Ausgleichszahlung möglich ist, um dann die Regelaltersrente zu erhöhen, müsste individuell bei der zuständigen DRV vor Ort erfragt werden.
Stimmt, es scheint in der Tat nicht so einfach. Verrückt ist es aber schon, dass es zeitgleich drei verschiedene Erwerbsminderungsrenten gibt.Mein Kommentar bezog sich auf die Zurechnungszeit, bzw. das bei Bestandsrentner auch nicht die letzten 4 Jahre wenn niedrigere Rentenpunkte herauskommen gestrichen werden.Hallo B.EMR, es ist gut. Denk mal darüber nach wie man die längeren Zurechnungszeiten rückwirkend anwenden soll. Nur noch aktive EMR´s oder auch für die die schon in der Regelaltersrente sind, wie ist ist mit den Witwen.- und Waisenrenten die auf Zahlen der EMR berechnet wurden? Du siehst es ist nicht so einfach wie du es gerne hättest.
Wenn ich die Frage, die einen Vorteil davon hätten in den längeren Zurechnungszeitraum zu kommen, erwarte ich auch keine andere Antwort. Schlage als Lösung für dieses Problem einen festen Zeitraum von 5 Jahren als Zurechnungszeit vor, mal sehen wie dann die Sichtweise ausfällt.Das ist dem User BestandsEMR aber egal, er hadert nur mit dem ungleichen Enddatum.Und das zu recht. Nebenbei, diese Sichtweise haben außer mir noch sehr viele andere Menschen.
Und das zu recht. Nebenbei, diese Sichtweise haben außer mir noch sehr viele andere Menschen.Stimmt, es scheint in der Tat nicht so einfach. Verrückt ist es aber schon, dass es zeitgleich drei verschiedene Erwerbsminderungsrenten gibt.Hallo, es gibt nicht nur 3 sondern viel mehr. Jeder EMR bekommt seine eigene Berechnung , abhängig von seiner Erwerbsunfähigkeit. Da kann die Zurechnungszeit mal 1 Monat sein oder aber viele Jahre betragen. Es ist doch abhängig vom Datum des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit. Das ist dem User BestandsEMR aber egal, er hadert nur mit dem ungleichen Enddatum.
Und das zu recht. Nebenbei, diese Sichtweise haben außer mir noch sehr viele andere Menschen.Wenigstens jammern die nicht immer wieder aufs Neue rum. Sie sind doch nur noch eine Lachnummer.
Das ist keineswegs neu, sondern gilt seit Einführung des 187a SGB VI. Eventuell muss man etwas mehr Zeit in die Erstellung der Auskunft investieren, unmöglich oder unzulässig war/ist sie jedoch keinesfalls.oder Sie zahlen Ausgleichsbeträge i.S.d. Par. 187a SGB 6 (Abschlag Altersrente),Nachgefragt: Hallo Modi1969, ist das neu? Ging bisher (dann) nicht, weil die dafür erforderliche 'spezielle' Rentenauskunft nicht erteilt werden konnte/nicht zulässig war, sofern eine EMRT bereits läuft und der Antrag zur Ausgleichszahlung nicht vor EMRT-Antrag gestellt worden ist.
...ich kenne dazu andere/eindeutige Aussagen hier im Forum (sowie 'alte' RRA/nicht zulässig/leider nicht mehr öffentlich!) - sowie entsprechende Ablehnungsbescheide dazu. Sei's drum, mögen sich 'Betroffene' einfach von der folgenden Ablehnung zu dieser Fallkonstellation überraschen lassen. Gruß w. PS: die 'Experten' hier dazu sind ja leider wohl in Quarantäne ;-)Nachgefragt: Hallo Modi1969, ist das neu? Ging bisher (dann) nicht, weil die dafür erforderliche 'spezielle' Rentenauskunft nicht erteilt werden konnte/nicht zulässig war, sofern eine EMRT bereits läuft und der Antrag zur Ausgleichszahlung nicht vor EMRT-Antrag gestellt worden ist.Das ist keineswegs neu, sondern gilt seit Einführung des 187a SGB VI. Eventuell muss man etwas mehr Zeit in die Erstellung der Auskunft investieren, unmöglich oder unzulässig war/ist sie jedoch keinesfalls.
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