Hallo Müller,
sofern man in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, ist es gesetzlich vorgeschrieben, in welcher Höhe Beiträge zu zahlen sind. So werden z. B. bei einem Arbeitnehmer die Beiträge aus dem erzielten Arbeitsentgelt berechnet, allerdings maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Eine zusätzliche Aufstockung der Beiträge ist gesetzlich nicht möglich.
Für Zeiträume, die nicht mit Beiträgen belegt sind, können grundsätzlich freiwillige Beiträge gezahlt werden. Rückwirkend ist dies aber grundsätzlich nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Eine Nachzahlung für weiter zurückliegende Zeiten ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.
Ob für Sie eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen möglich bzw. sinnvoll ist, kann ich ohne genaue Kenntnis Ihrer bisherigen Versicherungszeiten nicht beurteilen. Sie sollten sich ggf. bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lassen.
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