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Experten-Antwort

Beitragsnachzahlung - widersprechende Bescheide

von DHHiggins26.11.2017 | 10:22
704 Ansichten
7 Antworten

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Im Juli 2017, nach Beendigung meiner Selbstständigkeit, stellte ich einen Antrag auf Kontenklärung an die DRV Bund und erklärte gleichzeitig, evtl. festzustellende Pflichtbeiträge nachzuzahlen. Im Oktober 2017 erhielt ich einen Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht und die Aufstellung der nachzuzahlenden Beiträge. Die Gesamtsumme habe ich zeitnahe überwiesen. Nun erhalte ich einen weiteren Bescheid im November 2017, der den selben Zeitraum für eine Pflichtversicherung festlegt, aber bei der Nachforderung der Beiträge sind plötzlich Säumniszuschläge ausgewiesen und werden nun auch mit Wochenfrist eingefordert. Da der erste Bescheid ja rechtskräftig geworden ist, da ich keinen Widerspruch erhoben habe, bin ich der Ansicht, dass mit der Zahlung meine Pflichten alle erfüllt sind. Wie ist der zweite Bescheid zu werten? Kann er den Ersten so einfach ersetzen? Muss ich letztlich auch die Säumniszuschläge bezahlen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo DH-Higgins,

wie KSC bereits festgestellt hat, sollten Sie die Angelegenheit direkt mit der Sachbearbeitung bei der DRV Bund klären.

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6 Antworten

Zuschlägeam 26.11.2017 | 10:48
Der zweite Bescheid ist genauso wichtig. Die Säumniszuschläge sind sofort fällig ohne Abzug von Skonto.
DHHigginsam 26.11.2017 | 10:54
Vielen Dank für die ersten Reaktionen. Gibt es keine Begründung für einen Widerspruch gegen den zweiten Bescheid? Immerhin geht es um für meine Verhältnisse viel Geld. Besten Dank.
Angelaam 26.11.2017 | 10:37
Ja
Klugpuperam 26.11.2017 | 11:02
Gegen einen Bescheid können Sie in Gänze Widerspruch einlegen. Sie können aber auch gegen einzelne Teile des Bescheides Widerspruch einlegen (z. B. gegen die Säumniszuschläge). Ein Widerspruch hat aber nicht per se aufschiebende Wirkung. Einfach mit beiden Bescheiden zur nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle kommen und dort den Widerspruch aufnehmen lassen.
KSCam 26.11.2017 | 11:54
Das müssen Sie mit der Sachbearbeitung direkt klären, eine Telefonnummer sollte doch auf dem neuen Bescheid stehen. Könnte es sein dass sich Ihre Zahlung, bzw, deren Verbuchung mit dem 2. Bescheid zeitlich überschnitten hat? Dann wäre vielleicht der 2. Bescheid gegenstandslos? Aber Spekulationen im Forum helfen nicht weiter, bitte direkt klären.
DHHigginsam 26.11.2017 | 12:35
Vielen Dank Ihnen allen. Ich werde am Montag mit der DR Bund telefonieren. Schönen Sonntag noch.
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