Hallo Lieselotte Ahrend,
im Rahmen einer Altersteilzeitbeschäftigung nach dem Altersteilzeitgesetz werden die Beiträge von 90 % der vorherigen beitragspflichtigen Einnahme berechnet. Bei einem Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze werden die Beiträge nur bis zu dieser Grenze erhoben. Darüberhinaus fallen keine Beiträge an.