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Experten-Antwort

Beitragsrückerstattung bei Scheinselbständigkeit

von PT28.07.2010 | 09:14
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3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte folgenden Sachverhalt klären lassen. Ich habe einen Bescheid über die Rentenvesicherungspflicht erhalten. Durch diesen Bescheid habe ich Versicherungsbeiträge vom 1.10.2008 bis zum 30. 4. 2010 zu zahlen. Dazu bin ich auch gerne bereit. Zur Zeit läuft auch ein Statusfeststellungsvefahren für den Zeitraum vom 1.10.08 bis zum 31.3. 2010. Es wurde mir bereits ein Bescheid zugesandt, in dem ich als nicht selbständig eingestuft wurde. Gegen diesen Bescheid läuft noch ein Widerspruchsverfahren. Sollte dort dann wiederum festgestellt werden, daß ich aus Sicht der Rentenversicherung nicht selbständig gearbeitet habe, was geschieht dann mit meinen gezahlten Beiträgen? Werden diese an mich zurückerstattet, oder mit den Forderungen an den Auftraggeber verrechnet? Mit freundlichen Grüßen PT

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn ich es richtig verstehe, haben Sie seit 2008 zunächst als Selbständiger freiwillige Beiträge oder gar Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Nun hat die Statusfeststellung ergeben, dass Sie nicht Selbständig waren/sind, sondern abhängig beschäftigt, sodass nun aufgrund der Beschäftigung Pflichtbeiträge für diesen Zeitraum zu zahlen sind. Da Ihr Auftrag geber in dem von Ihnen angesprochenen Fall Ihr Arbeitgeber ist, hat dieser auch die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zu entrichten. Inwieweit eine Aufrechnung der bereits von Ihnen gezahlten Beträge mit den nun von Ihnen (nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens) geforderten Beträge sind, müssten Sie leider direkt mit der Sachbearbeitung abklären.

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2 Antworten

Batrixam 28.07.2010 | 12:15
Kann es vielleicht sein, dass der Bescheid über die Rentenversicherungspflicht für Selbständige das Ergebnis des Widerspruches gegen den Bescheid der Statusfeststellung ist??? Normalerweise wird VOR der Prüfung der Versicherungspflicht für Selbständige durch die Sachbearbeitung geprüft, ob hier viell. ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen könnte. Sollte dies der Fall sein, wird die Akte an die Clearing-Stelle abgegeben, die das Statusfeststellungsverfahren durchführt (welches jedoch auch auf Antrag von Auftraggeber oder Auftragnehmer durchgeführt wird). Sollten bei Ihnen wirklich beide Entscheidungen unabhängig voneinander getroffen worden sein (Kommunikation zwischen den beiden Abteilungen wäre hier schon hilfreich gewesen ;-)), dann sollten Sie die beiden zuständigen Abteilungen, die die Bescheide erstellt haben, vom jeweils anderen Verfahren informieren. Bevor hier irgendjemand (Sie oder der Arbeitgeber) irgendwelche Beiträge aufgrund eines Bescheides einzahlt, könnten die beiden Abteilungen ja vielleicht miteinander klären, welcher der zwei Bescheide nun richtig ist - denn beide Entscheidungen gleichzeitig für ein und die selbe Beschäftigung geht definitiv nicht! MfG
RFnam 29.07.2010 | 16:35
Wenn rechtskräftig feststeht, dass Ihre als Selbständiger ausgeübte Tätigkeit tatsächlich ein abhängiges Arbeitsverhältnis ist, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nachträglich abführen. Die von Ihnen eingezahlten Pflichtbeiträge werden durch Verwaltungsakt als unrechtmässig entrichtete Beiträge beanstandet und an Sie rückerstattet (§ 211 SGB VI). Eine Verrechnung mit dem Arbeitgeber erfolgt nicht. Es könnte aber sein, dass der AG von Ihnen den AN-Anteil einfordert. Dazu gibt es aber spezielle Regelungen und Verjährungsfristen, die ich aber nicht im einzelnen kenne. Die Abführung der Sozialbeiträge durch den AG erfolgt an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle für die Sozialbeiträge.
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