Eine Beitragserstattung kann beantragt werden, wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht, nicht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen ist. Für Deutsche ist eine Beitragserstattung regelmäßig nicht möglich, da sie auch bei Aufenthalt im Ausland zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.