Hallo, International Teacher,
durch eine Beitragserstattung wird das Versicherungsverhältnis in aufgelöst. Das soll dem Grundgedanken nach aber nur geschehen, wenn Sie sich weit vom Wirkungskreis der Deutschen Rentenversicherung entfernt haben oder aus Ihren Beiträgen keine Ansprüche ableiten können.
Sie können eine Erstattung beantragen, wenn Sie
aus der deutschen Versicherungspflicht ausgeschieden sind,
sich in Deutschland nicht freiwillig versichern können und
wenn seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht mindestens 24 Monate vergangen sind.
Die Versicherungspflicht in einem Land, in dem das Europäische Gemeinschaftsrecht gilt, oder in einem Land, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, kann in diesem Zusammenhang der Versicherungspflicht in Deutschland gleichstehen. Die Möglichkeit der Beitragserstattung besteht dann nicht.
Wir können leider nicht beantwortet, warum und welche Beiträge erstattet wurden, da wir die näheren Umstände nicht kennen.