Hallo Erweh,
ich interpretiere Ihre Frage so, dass vor 32 Jahren von Ihnen zu Unrecht Beiträge entrichtet worden sind. Diese Beiträge sind möglicherweise nach § 26 SGB IV als zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Auch für den Fall, dass der Erstattungsanspruch nach § 27 SGB IV bereits verjährt ist, ist der Versicherungsträger rechtlich nicht gehindert, den Erstattungsanspruch gleichwohl zu erfüllen; der Anspruch bleibt von der Verjährung dem Grunde nach unberührt. So kann der Rentenversicherungsträger z.B. trotz Verjährung des Erstattungsanspruchs rechtswirksame Beiträge erstatten, wenn der Berechtigte glaubhaft macht, dass er keine Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs hatte. Was in Ihrem Falle vermutlich so sein wird, da Sie ja sonst die Beiträge vermutlich erst gar nicht entrichtet hätten. Wegen § 27 Abs. 1 S1 SGB IV ergibt sich ein Verzinsungsanspruch erst nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags. Da Sie ja selbst sagen, dass Sie bis zum Jahr 2016 Zeit haben, den Erstattungsantrag zu stellen, sind zur Zeit noch keine Zinsen angefallen. Diese könnten sich erst durch die verzögerte Antragsbearbeitung für die Zukunft ergeben. Der von Ihnen erwartete „hübschen kleinen Betrag“ wird sich also vermutlich nicht ergeben.