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Experten-Antwort

Beitragsrückerstattung wg Überzahlung

von Erweh05.03.2012 | 15:40
1633 Ansichten
2 Antworten

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Heute bekam ich Post von der DRV-Bund, also der Rentenversicherung für Angestellte. Die hatten bemerkt, daß sie mir vor 32Jahren, also 1980 zuviel abgezogen hatten von meinem Gehalt. Ich lag zu dem Zeitpunkt offensichtlich über der Beitragsbemessungsgrenze, was aber nicht berücksichtigt worden war. Nun Schreiben die mir, daß sie mir das Geld von damals erstatten wollen, was ja schon mal sehr nett ist. Verjährt ist das unverständlicher Weise noch nicht, den laut dem Schrieb habe ich bis 2016 Zeit meinen Anspruch geltend zu machen. Nun frage ich mich wie das mit einer Verzinsung für die verflossenen 32 Jahre aussieht,, normalerweise bekommt man ja Verzugszinsen, wenn eine Summe längere Zeit offen bleibt. Und in 32 Jahren kommt da ein ganz hübscher kleiner Betrag bei raus. Vielen Dank im Voraus RWS

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Erweh,

ich interpretiere Ihre Frage so, dass vor 32 Jahren von Ihnen zu Unrecht Beiträge entrichtet worden sind. Diese Beiträge sind möglicherweise nach § 26 SGB IV als zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Auch für den Fall, dass der Erstattungsanspruch nach § 27 SGB IV bereits verjährt ist, ist der Versicherungsträger rechtlich nicht gehindert, den Erstattungsanspruch gleichwohl zu erfüllen; der Anspruch bleibt von der Verjährung dem Grunde nach unberührt. So kann der Rentenversicherungsträger z.B. trotz Verjährung des Erstattungsanspruchs rechtswirksame Beiträge erstatten, wenn der Berechtigte glaubhaft macht, dass er keine Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs hatte. Was in Ihrem Falle vermutlich so sein wird, da Sie ja sonst die Beiträge vermutlich erst gar nicht entrichtet hätten. Wegen § 27 Abs. 1 S1 SGB IV ergibt sich ein Verzinsungsanspruch erst nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags. Da Sie ja selbst sagen, dass Sie bis zum Jahr 2016 Zeit haben, den Erstattungsantrag zu stellen, sind zur Zeit noch keine Zinsen angefallen. Diese könnten sich erst durch die verzögerte Antragsbearbeitung für die Zukunft ergeben. Der von Ihnen erwartete „hübschen kleinen Betrag“ wird sich also vermutlich nicht ergeben.

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1 Antworten

Erweham 05.03.2012 | 19:14
Vielen Dank für Ihre ausführliche Erläuterung des Sachverhaltes, auch wenn der hübsche kleine Betrag zZ grad sehr gelegen käme. Aber jetzt weiß ich auf alle Fälle Bescheid. Mit freundlichem Gruß RWS
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