Hallo Siegfried,
sofern eine Versicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit vorliegt, ist diese mit Beginn der selbständigen Tätigkeit eingetreten. Die Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, für den Sie gezahlt werden sollen, fällig.
Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Wir empfehlen Ihnen sich zwecks Prüfung Ihrer eventuellen Versicherungspflicht an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.