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Beitragsrückzahlung

von goldie16.10.2008 | 15:44
1580 Ansichten
11 Antworten
Aus einem Mißverständnis heraus zahlte ich in den ersten 2 Jahren meiner Selbstständigkeit den halben Regelbeitrag, weil ich die unklar formulierte Regelung so verstanden hatte, daß man sich erst nach 3 Jahren einkommensgerecht veranlagen lassen kann. In diesen ersten Jahren wären meine Beiträge einkommensgerecht veranschlagt aber geringer ausgefallen. Gibt es eine Möglichkeit, diese Beiträge zurückzubekommen oder mit weiteren zu leistenden Beiträgen zu verrechnen ?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 17.10.2008 | 11:50

Grundsätzlich ist eine Rückerstattung nicht möglich. Die Beiträge können immer nur so lange variiert werden, wie sie noch nicht gezahlt sind (Zum Beispiel bei Rückständen). In der Regel also nur für die Zukunft. Das ist gesetzlich so fixiert.

Ausnahmen sind bei fehlerhafter Beratung (auch unvollständige Beratung) im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches möglich. Hierzu sollten Sie den Sachverhalt, wie er damals in der Beratung erörtert wurde, möglichst genau beschreiben.

Was mir jetzt merkwürdig vorkommt, ist: auch in Merkblättern steht der einkommensgerechte Beitrag niedergeschrieben (Eine Beraterin/ ein Berater sollte dies schon lesen können). Wobei zu Beginn der selbständigen Tätigkeit die Ermittlung eines Einkommens recht schwierig ist. Ein Pauschalbeitrag bedeutet zunächst für beide Seiten eine Vereinfachung, vielleicht auch Sicherheit.

Letztendlich fließt ein höherer Beitrag auch entsprechend in die Rentenberechnung ein. Ein Schaden ist Ihnen dadurch nicht entstanden.

Von welchem Einkommen sind Sie denn in der Beratung damals ausgegangen? War das Einkommen überhaupt abschätzbar? Ihren Ausführungen entnehme ich, dass es da ein Problem gab, Zahlen zu fassen.

10 Antworten

goldieam 16.10.2008 | 17:43
Warum nicht ? Wäre doch nur gerecht , schließlich hat die RV doch mehr erhalten, als sie hätte fordern können. Nachforderungen seitens der RV sind doch auch möglich !
-am 16.10.2008 | 17:13
nein
Chrisam 16.10.2008 | 17:56
Die DRV hat doch sicherlich nur das gefordert, wie sie es beantragt haben. Da können Sie nun die Schuld nicht bei der RV suchen. Nachzulesen ist das Thema unter § 165 SGB VI.
goldieam 16.10.2008 | 17:59
Es geht nicht um Schuld, es geht um mißverständliche Informationen in beamten-deutsch, deren Auswirkungen nachträglich korrigiert werden könnten. Zu Gunsten der DRV ist das doch schließlich auch möglich, wieso nicht auch meinerseits ?
KSCam 16.10.2008 | 18:45
Sie werden es kaum glauben, aber genauso wie Sie es vorschlagen wird in vielen Gegenden bei der DRV beraten: "schätzen Sie gewissenhaft, was die Selbständigkeit bringt und zahlen entsprechend einkommensgerecht. Und bitte umgehend den ersten Steuerbescheid vorlegen!" Der Grenzwert ab dem ich den halben RB empfehle, liegt bei ca. 1200 €, liegt die Schätzung darunter, zahlt der Kunde einkommensgerecht weniger. Es soll aber natürlich auch andere Berater geben... und es gibt natürlich auf der anderen Seite Kunden, die a) beratungsresistent sind und b) auch bei korrekter Beratung im Nachhinein behaupten, der Berater habe was ganz anderes gesagt. Nichts ist unmöglich!
.am 16.10.2008 | 18:12
Wenn Sie den halben Regelbeitrag gezahlt haben, interessiert es nicht, was Sie tatsächlich für ein Einkommen hatten. Die DRV würde ja in dem Fall auch nicht nachfordern, wenn Sie mehr verdient hätten. Nirgendwo steht, dass einkommensgerechte Beiträge erst nach 3 Jahren gezahlt werden können. Und wenn ich mir nicht sicher bin, ob ich alles richtig verstanden habe, wenn ich mich in einer Materie nicht auskenne, dann frage ich jemanden der davon Ahnung hat... z.B. eine Beratungsstelle der Dt. RV...
goldieam 16.10.2008 | 18:54
....da habe wohl ausgerechnet ich so einen Berater erwischt ! Schönen Abend noch !!!
goldieam 16.10.2008 | 18:27
......da war ich ja !!!!!! Aber die konnten auch nichts anderes als Text aus Info-Blättern ablesen. Geraten haben die mir eben zum halben Regelbeitrag. Realitätsnah wäre gewesen: "Gucken sie doch erst mal was ihre Existenzgründung so reinbringt ( erfahrungsgemäß in den ersten Jahren nichts oder nicht viel !!! ), wir setzen halt mal den Mindestbeitrag an, reichen sie den EK-Bescheid dann ein und wir gucken mal, was für Sie am besten und am wenigsten existenzbelastend ist. Zur Not Zahlen Sie halt nach ! " Vielen Dank an alle, die mir hier geantwortet haben, ; ich glaube, hier komme ich heute nicht weiter. Jeder, der eine Existenzgründung hinter sich hat, wird mich sicher verstehen; einfache Strukturen werden durch den Verwaltungsdschungel eben manchmal ganz schön kompliziert und da heißt es dann wohl schon mal: Pech gehabt !!
Michael1971am 17.10.2008 | 06:59
Bei einer Falschberatung besteht die Möglichkeit, Anträge im Rahmen des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches rückwirkend als rechtzeitig gestellt anzuerkennen. Das Problem dabei ist, dass der Beratene nachweispflichtig über die Falschberatung ist. Sie können es aber jederzeit über diese Schiene probieren, schlechter als jetzt können Sie dabei nicht abschneiden.
-am 17.10.2008 | 07:02
Hätte der Berater Ihnen geraten, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen und Sie hätten im Endeffekt mehr als eben diese ca. 1200Euro Gweinn gehabt, wäre das Geschrei auch groß gewesen - dann wären Sie ja mit dem halben Regelbeitrag besser weggekommen... Und dann war es wieder der böse Berater... Woher soll denn der Berater wissen, welchen Gewinn Sie zu Anfang haben??? Hab schon Versicherte gehabt, die von Anfang an sehr gute Einnahmen hatten... Das mit dem "erfahrungsgemäß" geringem Gewinn kann kein Berater sagen, weil sich ein Berater nicht so oft selbständig macht...
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