Grundsätzlich ist eine Rückerstattung nicht möglich. Die Beiträge können immer nur so lange variiert werden, wie sie noch nicht gezahlt sind (Zum Beispiel bei Rückständen). In der Regel also nur für die Zukunft. Das ist gesetzlich so fixiert.
Ausnahmen sind bei fehlerhafter Beratung (auch unvollständige Beratung) im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches möglich. Hierzu sollten Sie den Sachverhalt, wie er damals in der Beratung erörtert wurde, möglichst genau beschreiben.
Was mir jetzt merkwürdig vorkommt, ist: auch in Merkblättern steht der einkommensgerechte Beitrag niedergeschrieben (Eine Beraterin/ ein Berater sollte dies schon lesen können). Wobei zu Beginn der selbständigen Tätigkeit die Ermittlung eines Einkommens recht schwierig ist. Ein Pauschalbeitrag bedeutet zunächst für beide Seiten eine Vereinfachung, vielleicht auch Sicherheit.
Letztendlich fließt ein höherer Beitrag auch entsprechend in die Rentenberechnung ein. Ein Schaden ist Ihnen dadurch nicht entstanden.
Von welchem Einkommen sind Sie denn in der Beratung damals ausgegangen? War das Einkommen überhaupt abschätzbar? Ihren Ausführungen entnehme ich, dass es da ein Problem gab, Zahlen zu fassen.
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