Guten Tag Klinsi,
bei Krankheit besteht während der ersten sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, sofern Sie an der Erkrankung kein Verschulden trifft. Die Umlagen/Beiträge zur Pflichtversicherung werden dabei weiter aus dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. Es werden die gleichen Anwartschaften erworben, die Sie während der vollen Arbeitsfähigkeit erhalten hätten.
Sind Sie länger als sechs Wochen krank, erhalten Sie im Regelfall als Arbeitnehmer Krankengeld von Ihrer Krankenversicherung als kurzfristige Entgeltersatzleistung. Grundlegend ruht damit Ihr Entgeltanspruch (also der Anspruch auf Ihr Gehalt) und gleichzeitig auch der Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert wird.
Aber: Auch hier gibt es Ausnahmen welche beispielsweise durch Tarifverträge oder durch den Vertrag beim Anbieter oder Arbeitgeber geregelt sind. Daher ist es ratsam, dass Sie diesbezüglich Ihren Arbeitgeber oder den Dienstleister (sprich die Pensionskasse) kontaktieren.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung