Sehr geehrter Herr StefBuen,
bei der Zahlung von einkommensgerechten Beiträgen ist für die Berechnung des Beitrages der letzte Einkommensteuerbescheid maßgeblich.
Hat sich Ihre Frau nicht für die Zahlung von einkommensgerechten Beiträgen entschieden, entrichtet sie Beiträge in Höhe des Regelbeitrages bzw. des halben Regelbeitrages.
Damit sollte das Rechnungs- bzw. Zahlungsdatum für die Frage, ab wann die selbständige Tätigkeit ruht, ohne Belang sein.
Es empfiehlt sich, Ihre Frage nochmal in schriftlicher Form (ggf. auch per Mail) an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten.
Erfragen Sie in diesem Zusammenhang auch, unter Vorgabe des errechneten Geburtstermines, ob Ihrer Frau ggf. Lücken im Versicherungsverlauf entstehen könnten und welche Möglichkeiten Sie hat, diese zu vermeiden.