Hallo Speedy,
wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat dieses Jahr Lücke keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Altersrente.
Wichtig ist jedoch, dass Sie den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht verlieren. Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Sie erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahren mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen (Mindestbeitrag mtl. 79,60 Euro) können Sie sich diesen Schutz nicht aufrecht erhalten.
Ausnahme : Wer bereits vor dem 1.1.1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, kann bei der lückenlosen Belegung vom 1.1.1984 bis zur Erwerbsminderung mit Versicherungsbeiträgen (hier auch freiwillige Beiträge) den Anspruch auf Erwerbsminderung aufrecht erhalten.
Sie sollten beim Rentenversicherungsträger bzw. in einem Service- Zentrum der Rentenversicherung vorsprechen, um Ihren Anspruch prüfen zu lassen.