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Beitragszahlung nach Abfindung !

von Speedy08.12.2008 | 21:25
1099 Ansichten
5 Antworten

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Ich verlasse zum 30.12.2008 meinen Arbeitgeber mit einer sehr großzügigen Abfindung,die in 2009 gezahlt wird. Ich möchte aus steuerlichen Gründen im Jahr 2009 nicht Arbeiten und mich auch nicht arbeitssuchend melden. Wie kann ich trotzdem alle Rentenansprüche aufrecht erhalten ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Speedy,

wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat dieses Jahr Lücke keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Altersrente.

Wichtig ist jedoch, dass Sie den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht verlieren. Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Sie erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahren mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen (Mindestbeitrag mtl. 79,60 Euro) können Sie sich diesen Schutz nicht aufrecht erhalten.

Ausnahme : Wer bereits vor dem 1.1.1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, kann bei der lückenlosen Belegung vom 1.1.1984 bis zur Erwerbsminderung mit Versicherungsbeiträgen (hier auch freiwillige Beiträge) den Anspruch auf Erwerbsminderung aufrecht erhalten.

Sie sollten beim Rentenversicherungsträger bzw. in einem Service- Zentrum der Rentenversicherung vorsprechen, um Ihren Anspruch prüfen zu lassen.

4 Antworten

Schiko.am 08.12.2008 | 22:23
Der vollwertige mindestbeitrag beträgt monatlich 79,60 euro. MfG.
NoNameam 08.12.2008 | 22:20
Hallo Speedy, 1.Sie sind verpflichtet sich arbeitslos zumelden.Steht auch im Aufhebungs/Abfindungsvertrag.(Haben dann allerdings 1 Jahr lang keinen Anspruch auf ALG) 2.Sie können Ihre Rentenansprüche aufrecht erhalten,indem Sie Ihre Rentenbeiträge selber einzahlen.
Schwarzwälderam 09.12.2008 | 08:27
Ich bin begeistert das No Name offensichtlich alle Abfindungsverträge kennt... Wer sagt denn, das eine solche Klausel in jedem Abfindungsvertrag steht? Welchen Sinn sollte denn auch eine solche Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung haben? Lassen Sie sich lieber bei einer Auskunfts-und Beratungsstelle beraten, was sie in einem solchen Fall machen können und ob eine Beitragszahlung möglich und sinnvoll ist. Sie können sich beispielsweise auch arbeitslos melden und kein Arbeitslosengeld beantragen.
Schwarzwälderam 09.12.2008 | 10:25
Na das nenn ich ja mal locker vom Hocker... Ohne Geburtsjahrgang etc. zu kennen zu behaupten, das fehlende Jahr hat keine Auswirkung auf die Altersrente. Da nützt der Zusatz "wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind" für einen Laien auch nix. Hören Sie lieber auf meinen Rat Speedy und suchen sich eine Beratungsstelle. Dort bekommen Sie hoffentich eine ausführlichere und richtigere Auskunft.
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