Nach Ihren Angaben haben Sie einen Ausgleichsbetrag zur Zusatzversorgung gezahlt, so dass dort keine Minderung der Rentenleistung eintritt. Nach welchen Kriterien bei der Zusatzversorgungskasse ein Ausgleichsbetrag errechnet wird und welche Konsequenzen sich dadurch ergeben, müssen Sie dort erfragen.
Hallo Anke,
in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Zahlung von Beiträgen um einen Rentenabschlag wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs regelmäßig nur binnen bestimmter Fristen ab Zugang der Rechtskraftmitteilung des Familiengerichts möglich.