Die Anfrage ist nicht ohne nähere Detailkenntnisse zu beantworten.
1. Eine Rentenminderung ( hier : bis zu 11,7 % ) kann durch Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters voll oder nur teilweise ausgeglichen werden. Der eingezahlte Beitrag wird in einen Entgeltpunktewert umgerechnet.
2. Der Rentenabschlag von 11,7% bleibt auch im Falle der Einzahlung von Beiträgen bestehen, allerdings wird der aus der Beitragszahlung berechnete Entgeltpunktewert auch nicht vermindert.
3. Grundsätzlich ist die neuberechnete Rente vom Ersten des Monats an neu zu berechnen, der dem Monat folgt, in dem die Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (§§100 Abs.1 S.1 SGB VI i.V.m. § 48 SGB X).
Fazit:
Sofern nur 8,7 % ausgeglichen würden, verbliebe ein Restabschlag an der Rente von 3 Prozent. Die Gründe, weshalb der Ausgleichsbetrag erst 10 Monate nach Beginn der Rente eingezahlt wurde sind nicht bekannt. Sofern Sie eine verbindliche Antwort auf Ihre Anfrage wünschen, richten Sie bitte Ihre Anfrage direkt an Ihre Sachbearbeitung, die für die Bearbeitung Ihrer Rentenangelegenheit zuständig ist.
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